Fünftes Kapitel. Der Land-Gerichtshof.
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sitzen die Pächter sicher auf ihrem Hof und arbeiten eifrig an seiner
Verbesserung. Vermittels dieses Gerichtshofes ist auch zu erreichen,
daß der Verpächter teilnimmt an der absolut notwendigen Erhöhung
des Arbeitslohnes, die der Farmer, der unter der Konkurrenz seiner
Fachgenossen hohe Pacht zahlen muß, allein nicht bestreiten kann.
Der Land-Gerichtshof würde auch vielfach zugunsten derjenigen
Grundbesitzer einzugreifen haben, die an ihre Geschwister eine zu hohe
Apanage zu zahlen haben, und diese herabsetzen, wenn Erniedrigung der
Pacht oder neue Lasten das Einkommen des Besitzers schmälern. Die
allerwichtigste Einwirkung des Land-Gerichtshofes würde aber in folgendem
bestehen:
Die heutigen Pachtschillinge sind lediglich ein Produkt der Kon
kurrenz; später werden sie in gerechtem Verhältnis zum Ertrage fest
gesetzt werden können. Wohl ermäßigen auch schon unter dem heutigen
System einsichtige Verpächter die Pacht, wenn schlechte Produkten-
preise herrschen, aber nicht einheitlich und oft zu spat, so daß in den
drei Depressionszeiten des 19. Jahrhunderts Tausende von Pächtern
zugrunde gegangen sind. Sobald aber wieder günstigere Konjunkturen
auftreten, überbieten sich die Reflektanten in der Hoffnung auf weiteres
Steigen der Preise, es fehlt eben in vielen Fällen ein unparteiischer
Regulator.
Ein Haupteinwand gegen den Land-Gerichtshof ist der, daß er eine
doppelte Eigentümerschaft statuieren würde. Wir bestreiten aber, daß er
dem Pächter etwas wie Eigentümerrechte bewilligen soll; er soll nur ein
Recht auf seine eigene Aufwendungen haben. Weiter wird eingewendet,
daß der Grundbesitzer derjenige ist, der die Verbesserungen macht; aber
wennschon, so nimmt er sie doch aus dem Pachtschilling, und das
Verhältnis zwischen Verpächter und Pächter schwankt gerade in Hinsicht
auf Meliorationen von Fall zu Fall außerordentlich. Der Land-Gerichtshof
würde hier eminent regulierend und ausgleichend wirken und, wie gesagt,
ebenso oft im Interesse des Verpächters wie des Pächters einzugreifen
haben. Der Staat könnte dann auch seine Meliorationsdarlehne direkt
den Pächtern geben, die sie vorweg vor ihrer Pachtzahlung zu amorti
sieren hätten, wie jetzt die Besitzer aus dem Pachtschilling.
Noch ein weiterer Einwand gegen die Sicherung der Pacht ist der,
daß sie ja nur dazu beitragen würde, das System der Großpacht zu
stabilisieren, aber Kleinpachten ani Aufkommen hindern würde. Da
gegen ist zu sagen, daß, wo eben Bedürfnis nach Kleinstellen einträte.