Full text: Die englische Agrarenquete von 1913

Fünftes Kapitel. Der Land-Gerichtshof. 
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sitzen die Pächter sicher auf ihrem Hof und arbeiten eifrig an seiner 
Verbesserung. Vermittels dieses Gerichtshofes ist auch zu erreichen, 
daß der Verpächter teilnimmt an der absolut notwendigen Erhöhung 
des Arbeitslohnes, die der Farmer, der unter der Konkurrenz seiner 
Fachgenossen hohe Pacht zahlen muß, allein nicht bestreiten kann. 
Der Land-Gerichtshof würde auch vielfach zugunsten derjenigen 
Grundbesitzer einzugreifen haben, die an ihre Geschwister eine zu hohe 
Apanage zu zahlen haben, und diese herabsetzen, wenn Erniedrigung der 
Pacht oder neue Lasten das Einkommen des Besitzers schmälern. Die 
allerwichtigste Einwirkung des Land-Gerichtshofes würde aber in folgendem 
bestehen: 
Die heutigen Pachtschillinge sind lediglich ein Produkt der Kon 
kurrenz; später werden sie in gerechtem Verhältnis zum Ertrage fest 
gesetzt werden können. Wohl ermäßigen auch schon unter dem heutigen 
System einsichtige Verpächter die Pacht, wenn schlechte Produkten- 
preise herrschen, aber nicht einheitlich und oft zu spat, so daß in den 
drei Depressionszeiten des 19. Jahrhunderts Tausende von Pächtern 
zugrunde gegangen sind. Sobald aber wieder günstigere Konjunkturen 
auftreten, überbieten sich die Reflektanten in der Hoffnung auf weiteres 
Steigen der Preise, es fehlt eben in vielen Fällen ein unparteiischer 
Regulator. 
Ein Haupteinwand gegen den Land-Gerichtshof ist der, daß er eine 
doppelte Eigentümerschaft statuieren würde. Wir bestreiten aber, daß er 
dem Pächter etwas wie Eigentümerrechte bewilligen soll; er soll nur ein 
Recht auf seine eigene Aufwendungen haben. Weiter wird eingewendet, 
daß der Grundbesitzer derjenige ist, der die Verbesserungen macht; aber 
wennschon, so nimmt er sie doch aus dem Pachtschilling, und das 
Verhältnis zwischen Verpächter und Pächter schwankt gerade in Hinsicht 
auf Meliorationen von Fall zu Fall außerordentlich. Der Land-Gerichtshof 
würde hier eminent regulierend und ausgleichend wirken und, wie gesagt, 
ebenso oft im Interesse des Verpächters wie des Pächters einzugreifen 
haben. Der Staat könnte dann auch seine Meliorationsdarlehne direkt 
den Pächtern geben, die sie vorweg vor ihrer Pachtzahlung zu amorti 
sieren hätten, wie jetzt die Besitzer aus dem Pachtschilling. 
Noch ein weiterer Einwand gegen die Sicherung der Pacht ist der, 
daß sie ja nur dazu beitragen würde, das System der Großpacht zu 
stabilisieren, aber Kleinpachten ani Aufkommen hindern würde. Da 
gegen ist zu sagen, daß, wo eben Bedürfnis nach Kleinstellen einträte.
	        
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