Geregelte und ungeregelte Verhältnisse.
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her entspringt das Recht des Stärkeren, ein Recht, das scheinbar ironisch
aufgefaßt und in der Tat doch als Prinzip anerkannt wird.“ Umgekehrt
ist auch dem Schwächeren nicht nur eine dauernde äußere Auflehnung,
sondern auch eine dauernde innere Ablehnung innerlich unmöglich. Einen
Willen, der ihm von außen her als maßgebend und mit der Macht, sich
wenn auch zunächst vorwiegend durch äußere Mittel durchzusegßen, gegen-
übertritt, kann er auf die Dauer gar nicht umhin, auch innerlich in sich
aufzunehmen und damit anzuerkennen. In diesem Sinne spricht Jellinek
einmal von der „Normalität des Faktischen‘“. — Auch eine Revolution ist
nicht gleichbedeutend mit einem allgemeinen und permanenten Gewalt-
zustand. Die Herrschaft des Rechtes wird auch hier nur stellenweise
durchbrochen, nämlich abgesehen von einzelnen Gewalttaten durch einen
zwangsweisen Wechsel der zentralen Gewalt, während der weitere Aus-
bau der neuen Verhältnisse dann bereits wieder Rechtscharakter hat. Im
übrigen aber fahren Sitte und Recht auch während der Revolution fort,
ihre Herrschaft zu üben — ein lehrreicher Hinweis auf die Ursprünglich-
keit, mit der diese Mächte das Leben beherrschen. Es gehört gewiß zum
Wesen des Machtverhältnisses, stellenweise das Recht zu durchbrechen
aber nur um neues Recht zu schaffen.
Es gehört hierher auch die merkwürdige Tatsache, daß Gewalt durch-
weg erst als eine ultima ratio nach Erschöpfung aller anderen Mittel an-
gewendet wird. Selbst die räuberischen Stämme der Sahara haben die Be-
raubung und Ermordung einzelner Europäer, wo wir näher unterrichtet
sind, so vorgenommen, daß sie zunächst einen Anlaß zum Streit suchten?).
Von den Scharen chinesischer Bettler, die in ganzen Banden umherziehen,
hören wir ebenso, daß sie bei Brandschagung eines Ortes zunächst durch
sogenannte „gütliche‘“ Verhandlungen zum Ziele zu kommen suchten?).
Lehrreich sind auch die Verhältnisse im alten isländischen Strafver-
fahren. Auch bei schweren Verlegungen, Raub, Erpressung und Mord
wurde ein förmliches Gerichtsverfahren abgehalten. Beide Parteien aber
erschienen bewaffnet und mit möglichst starkem Anhang vor dem Gericht
und suchten auf Zeugen und Richter einen rücksichtslosen Druck aus-
zuüben, so daß die Grenze zwischen Recht und Gewalt stellenweise fast
verwischt erschien”). Wo aber wirklich Gewalt angewendet wird, da fin-
den wir vielfach wenigstens das Bestreben, das Verfahren durch vorgege-
bene Rechtsgründe zu beschönigen. In der Politik, im Wirtschaftsleben
und bei persönlichen Streitigkeiten beobachten wir durchweg, wie die
Kämpfenden bei den Zuschauern den Eindruck zu erwecken sich bemühen.
1) Vgl. z. B. die Darstellung bei Nachtigall, Sahara und Sudan I, 470.
2) Obrutschew, Aus China I, 88.
3) Andreas Heusler, Das Strafrecht der Isländersagas, Leipzig 1911, S.
103 fg.