.Danach kann die Anlegung der den Pr,ämienreservefonds bilden
den Bestände nur erfolgen:
1. in der! jfür die Anlegung von Mündelgeld vorgeschriebenen
Weise. Außerdem bis zu 10 % des Prämienreservefonds in
Wertpapieren, die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur
Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind, sowie in Hypo
thekenbankpfandbriefen, die die Reichsbank in Klasse I
beleiht,
2. gegen Verpfändung der unter 1 genannten Hypotheken und
Wertpapiere bis zu 75 o/o ihres Nennwertes, sofern der
Kurswert niedriger ist, aber nur bis zu 75 o/ 0 ihres Kurs
werts,
3. in der Weise, daß Vorauszahlungen oder Darlehen auf die
eigenen Versicherungsscheine nach Maßgabe der allge
meinen Versicherungsbedingungen gewährt werden,
4. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Schuldverschrei
bungen inländischer, kommunaler Körperschaften, Schul-
und Kirchengemeinden, wofern diese Schuldverschreibun
gen entweder von seiten des Gläubigers kündbar sind oder
einer regelmäßigen Tilgung unterliegen.
Wenngleich sich diese Bestimmungen nur auf die Anlage
der Prämienreserven beziehen, so ist zu beachten, daß diese den
weitaus größten Teil des Vermögens der Gesellschaften bilden.
Außerdem bestimmt aber § 8 des Aufsichtsgesetzes, daß die
Grundsätze für die Anlegung des Vermögens im Gesellschafts
vertrag oder in der Satzung festzusetzen sind. Diese unterliegt
in der Regel nach § 4 jenes Gesetzes der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Hieraus folgt, daß der Einfluß des Aufsichts-
amtes sich auch bei Unterbringung der nicht zur Prämienreserve
gehörenden Vermögensteile in starkem Maße bemerkbar macht.
In der Tat ist dies in weitem Umfange der Fall. So kommt es,
daß die Gesellschaften auch bei der Verwertung der freien
Reserven mündelsichere Werte bevorzugen und vom Kauf in
dustrieller Obligationen und Aktien absehen.
Es ergibt sich somit, daß den Gesellschaften für die An
lage ihres Vermögens nur ein kleines Gebiet freigegeben ist.
Innerhalb dieses allerdings eng begrenzten Terrains war jedoch