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Der Zinsertrag, den diese Kapitalanlage abwirft, bezifferte sich
nach der amtlichen Statistik im Durchschnitt der letzten Jahre
auf 4,25°/o. ,Es ergibt sich mithin bei Anlage dieser Beträge
in Staatspapieren im ersten Jahre der Wirksamkeit der Anlagevorschrift
eine Minderverzinsung von 0,50 o/o oder in Zahlen
ausgedrückt von 200 000 Mark. Da die Gesellschaften genötigt
sind, im folgenden Jahre wiederum 40 Millionen Mark Staatspapiere
zu erwerben, so erfährt der Zinsverlust, die gleichen
Kurs- und Hypothekenverhältnisse vorausgesetzt, eine Verdoppelung,
im dritten eine Verdreifachung usw. Das Tempo für
die Vergrößerung der Zinsverluste wird aber mit jedem Jahr
noch dadurch beschleunigt, daß auch die Zinseszinsen, entsprechend
der Verringerung der einfachen Zinsen, kleiner werden.
Erwägt man nun, daß es sich in der Lebensversicherung
um Verträge handelt, die sich auf viele Jiahre, meist auf mehrere
Jahrzehnte erstrecken, so erhält man eine Vorstellung davon,
welche Wjerte an Zinsen den Versicherten im Laufe dieser Zeit
entgehen. [Die Folge dieser Zinsverluste für die Geschäftsführung
der Lebensversicherungsgesellschaften muß eine mit dem Bestände
an Staatspapieren wachsende Verringerung des Reingewinnes
sein. Damit ermäßigen sich gleichzeitig die Anteile der
verschiedenen Gruppen von Personen, die ein Anrecht auf den
Jahresgewinn haben. Dies sind bei den Gegenseitigkeitsgesellschaften
dia Versicherten, bei den Aktiengesellschaften die
Aktionäre und die Versicherten. Hierbei wird man indessen
die Verringerung der Gewinnanteile für die Aktionäre bei den
Lebensversicherungsaktiengesellsehaften außer Acht lassen dürfen,
weil, wie schon weiter oben nachgewiesen wurde, für
die Verzinsung der Aktien satzungsgemäß nur ein ganz geringer
Prozentsatz des Reingewinnes verwandt wird. Die Betrachtung
kann sich daher auf die Wirkung der Gewinnverringerung
für die Versicherten beschränken. Die seitens der
Gesellschaften mit ihren Versicherten abgeschlossenen Verträge
stellen den letzteren beim Tode des Versicherten oder zu einem 1
bestimmten Zeitpunkte irgendwelche Barleistungen in Aussicht.
Dafür hat der Versicherte seinerseits der Gesellschaft
bestimmte, in jährlichen oder kürzeren Fristen zu zahlende