Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

.Danach  kann  die  Anlegung  der  den  Pr,ämienreservefonds  bildenden ­
  Bestände  nur  erfolgen:
1.  in  der!  jfür  die  Anlegung  von  Mündelgeld  vorgeschriebenen
Weise.  Außerdem  bis  zu  10  %  des  Prämienreservefonds  in
Wertpapieren,  die  nach  landesgesetzlichen  Vorschriften  zur
Anlegung  von  Mündelgeld  zugelassen  sind,  sowie  in  Hypothekenbankpfandbriefen, ­
  die  die  Reichsbank  in  Klasse  I
beleiht,
2.  gegen  Verpfändung  der  unter  1  genannten  Hypotheken  und
Wertpapiere  bis  zu  75  o/o  ihres  Nennwertes,  sofern  der
Kurswert  niedriger  ist,  aber  nur  bis  zu  75  o/ 0  ihres  Kurswerts, ­

3.  in  der  Weise,  daß  Vorauszahlungen  oder  Darlehen  auf  die
eigenen  Versicherungsscheine  nach  Maßgabe  der  allgemeinen ­
  Versicherungsbedingungen  gewährt  werden,
4.  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  in  Schuldverschreibungen ­
  inländischer,  kommunaler  Körperschaften,  Schulund
  Kirchengemeinden,  wofern  diese  Schuldverschreibungen ­
  entweder  von  seiten  des  Gläubigers  kündbar  sind  oder
einer  regelmäßigen  Tilgung  unterliegen.
Wenngleich  sich  diese  Bestimmungen  nur  auf  die  Anlage
der  Prämienreserven  beziehen,  so  ist  zu  beachten,  daß  diese  den
weitaus  größten  Teil  des  Vermögens  der  Gesellschaften  bilden.
Außerdem  bestimmt  aber  §  8  des  Aufsichtsgesetzes,  daß  die
Grundsätze  für  die  Anlegung  des  Vermögens  im  Gesellschaftsvertrag ­
  oder  in  der  Satzung  festzusetzen  sind.  Diese  unterliegt
in  der  Regel  nach  §  4  jenes  Gesetzes  der  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde.  Hieraus  folgt,  daß  der  Einfluß  des  Aufsichtsamtes
  sich  auch  bei  Unterbringung  der  nicht  zur  Prämienreserve
gehörenden  Vermögensteile  in  starkem  Maße  bemerkbar  macht.
In  der  Tat  ist  dies  in  weitem  Umfange  der  Fall.  So  kommt  es,
daß  die  Gesellschaften  auch  bei  der  Verwertung  der  freien
Reserven  mündelsichere  Werte  bevorzugen  und  vom  Kauf  industrieller ­
  Obligationen  und  Aktien  absehen.
Es  ergibt  sich  somit,  daß  den  Gesellschaften  für  die  Anlage ­
  ihres  Vermögens  nur  ein  kleines  Gebiet  freigegeben  ist.
Innerhalb  dieses  allerdings  eng  begrenzten  Terrains  war  jedoch
            
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