.Danach kann die Anlegung der den Pr,ämienreservefonds bildenden
Bestände nur erfolgen:
1. in der! jfür die Anlegung von Mündelgeld vorgeschriebenen
Weise. Außerdem bis zu 10 % des Prämienreservefonds in
Wertpapieren, die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur
Anlegung von Mündelgeld zugelassen sind, sowie in Hypothekenbankpfandbriefen,
die die Reichsbank in Klasse I
beleiht,
2. gegen Verpfändung der unter 1 genannten Hypotheken und
Wertpapiere bis zu 75 o/o ihres Nennwertes, sofern der
Kurswert niedriger ist, aber nur bis zu 75 o/ 0 ihres Kurswerts,
3. in der Weise, daß Vorauszahlungen oder Darlehen auf die
eigenen Versicherungsscheine nach Maßgabe der allgemeinen
Versicherungsbedingungen gewährt werden,
4. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Schuldverschreibungen
inländischer, kommunaler Körperschaften, Schulund
Kirchengemeinden, wofern diese Schuldverschreibungen
entweder von seiten des Gläubigers kündbar sind oder
einer regelmäßigen Tilgung unterliegen.
Wenngleich sich diese Bestimmungen nur auf die Anlage
der Prämienreserven beziehen, so ist zu beachten, daß diese den
weitaus größten Teil des Vermögens der Gesellschaften bilden.
Außerdem bestimmt aber § 8 des Aufsichtsgesetzes, daß die
Grundsätze für die Anlegung des Vermögens im Gesellschaftsvertrag
oder in der Satzung festzusetzen sind. Diese unterliegt
in der Regel nach § 4 jenes Gesetzes der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Hieraus folgt, daß der Einfluß des Aufsichtsamtes
sich auch bei Unterbringung der nicht zur Prämienreserve
gehörenden Vermögensteile in starkem Maße bemerkbar macht.
In der Tat ist dies in weitem Umfange der Fall. So kommt es,
daß die Gesellschaften auch bei der Verwertung der freien
Reserven mündelsichere Werte bevorzugen und vom Kauf industrieller
Obligationen und Aktien absehen.
Es ergibt sich somit, daß den Gesellschaften für die Anlage
ihres Vermögens nur ein kleines Gebiet freigegeben ist.
Innerhalb dieses allerdings eng begrenzten Terrains war jedoch