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den Gesellschaften bisher volle Freiheit in der Wahl der Anlageart
gelassen. Daher bedeutet, wenn jetzt die durch das Aufsichtsgesetz
schon arg beschnittene Möglichkeit für die Gesellschaften,
ihr Vermögen zinstragend anzulegen, eine weitere,
sehr wesentliche Einengung durch die Bestimmung erfährt,
daß bestimmte Prozentsätze der Kapitalien für Staatspapierkäufe
zu verwenden sind, dies eine vollständige Änderung der
bisher geltenden Bestimmungen des Aufsichtsgesetzes über
die Vermögensanlage der Versicherungsgesellschaften. Hätte
sie schon das Aufsichtsgesetz dieser Vorschrift unterstellt, so
würden sie sich zweifellos genötigt gesehen haben, entweder
feinen anderen rechnungsmäßigen Zinsfuß zu wählen oder bei
der Prämienfestsetzung einen Ausgleich für die geringere Verzinsung
des Vermögens zu schaffen.
Infolge dieser Änderung der Rechnungsgrundlagen, mit der
bei Abschluß der laufenden Lebensversicherungsverträge nicht
gerechnet werden konnte, sind die Gesellschaften gezwungen,
entweder die Leistungen herabzusetzen, die sie ihren Versicherten
in Aussicht stellten, oder die Beiträge der Versicherten zu
erhöhen. Damit würden diejenigen Versicherten, die zu steigenden
Prämien versichert haben, genötigt, höhere Steigerungssätze
zu zahlen, als dies dem mit ihnen vereinbarten Prämientarif
entspricht. Die Versicherten, die eine Versicherung ohne Gewinnbeteiligung
eingegangen sind, müßten in Zukunft höhere
Jahresprämien entrichten. Die Versicherten endlich, die mit
Aussicht auf Gewinnbeteiligung einen Vertrag abschlossen,
Würden in Zukunft geringere oder keine Gewinnanteile erhalten,
hüißten also einen größeren Teil der Prämienlast selbst tragen.
Diese Wirkung der Kapitalanlagevorschrift auf den Preis
der Versicherung erfährt eine wesentliche Verstärkung durch
das Moment der Kursverluste, das bei einem größeren Besitz
ian Staatspapieren einen tiefgreifenden Einfluß auf die Geschäftsführung
der Gesellschaften ausübt. In keinem Versicherungszweige
können die gesamten Rechnungen so exakt und mit
so großer mathematischer Präzision gestaltet werden, wie in
der Lebensversicherung, wo die Höhe des Risikos auf Grund
langer, statistischer Erfahrungen und medizinischer Beobach