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von Jahren aufrecht erhalten worden war, sich mit der Aus
zahlung des Deckungskapitals begnügen müssen. Unter den
jenigen Personen aber, die bisher noch nicht versichert sind,
wird die Werbearbeit der Organe der Lebensversicherungs
gesellschaften in Zukunft weit schwieriger und in weit größerem
Umfange erfolglos bleiben müssen, als dies heute der Fall ist.
Denn viele Personen sind nur imstande, eine Versicherung ein
zugehen, wenn der Preis hierfür sich auf der bisherigen Höhe
gehalten hätte. Die Verteuerung der Versicherung macht ihnen
dies unmöglich. Andere Personen, die vielleicht trotz des er
höhten Preises für die Lebensversicherung einen Vertrag ab
schließen könnten, werden dies in Zukunft unterlassen, weil
die Organe der Gesellschaften nicht mehr imstande sind, ihnen,
wie bisher, im voraus zahlenmäßig angeben zu können, welche
Aufwendungen sie während der Dauer der Versicherung zu
machen haben. Damit werden von der Lebensversicherung in
Zukunft auch gerade jene Elemente ferngehalten, die es für
ihre Pflidht hielten, sich vor dem Abschluß der Versicherung ein
möglichst genaues Bild über die Verbindlichkeiten zu machen,
die sie übernehmen. Alles in allem wird die Folge der Kapital
anlagevorschrift eine nicht unerhebliche Benachteiligung der
schon jetzt versicherten Personen und gleichzeitig eine Hem!-
mung der Ausbreitung der Versicherung sein. Diese Wirkung
des Kapitalanlagezwangs steht in deutlichem Gegensatz zu der
wiederholt regierungsseitig ausgesprochenen Anerkennung der
Lebensversicherung und Würdigung ihrer Bedeutung für die
Volkswirtschaft, sowie zu der staatlicherseits des öfteren ver
tretenen Überzeugung, daß es Aufgabe des Staates sein müsse,
die Verbreitung der Lebensversicherung im Volke im eigenen
Interesse tunlichst zu fördern.
Von den Freunden der Kapitalanlagevorschrift ist wieder
holt versucht worden, deren Folgen als nicht besonders
ins Gewicht fallend hinzustellen. Schwarz 1 ) meint z. B., daß
die Einwände, die in der Presse und in Vereinen gegen diese
Maßnahme erhoben würden, meistens von einem Anlagezwang
>) a. a. O. S. 20.