Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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*)  v.  Dombois,  a.  a.  O.  S.  73.

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wurde  den  Kleinbahnen  durch  einen  Nachtrag  zur  Ausführungsanweisung ­
  des  Kleinbahngesetzes  die  Auflage  gemacht,  V*  des
Bestandes  der  Erneuerungs-  und  Spezialreservefonds  in  Reichsanleihen ­
  oder  preußischen  Konsols  anzulegen  und  bis  zur  Erreichung ­
  dieses  Zieles  1 / 3  der  jährlichen  Rücklagen  für  diese
Fonds  zum  Erwerb  der  bezeichneten  Werte  zu  verwenden. 1 )
Auch  die  verschiedenen  öffentlich-rechtlichen  Lebensversicherungsanstalten, ­
  die  im  Laufe  der  letzten  drei  Jahre  in  einer
Reihe  preußischer  Provinzen  entstanden,  wurden  genötigt,
1 U  ihres  Vermögens  in  Staatspapieren  anzulegen.  Allerdings
ist  diesen  Anstalten  insofern  eine  gewisse  Konzession  gemacht,
als  diese  Verpflichtung  für  ihre  Prämien-  und  Gewinnreserven,
Biso  für  den  Hauptteil  des  anzulegenden  Vermögens,  erst  nach
Ablauf  von  10  Jahren  seit  dem  Tage  der  Zulassung  der  betreffenden ­
  Anstalt  in  Kraft  tritt.  Im  laufenden  Jahre  endlich
legte  die  preußische  Regierung  dem  Landtage  von  neuem  einen
Gesetzentwurf  über  die  Anlegung  von  Sparkassenbeständen  in
Inhaberpapieren  vor.  Hiernach  haben  die  öffentlichen  Sparkassen ­
  in  Preußen  von  ihrem  verzinslich  angelegten  Vermögen
Mindestbeträge  zwischen  20  und  30  o/o  in  mündelsicheren  Schuldverschreibungen ­
  auf  den  Inhaber  anzulegen.  Hiervon  müssen
3 /r,  in  Schuldverschreibungen  des  Deutschen  Reiches  oder
Preußens  untergebracht  sein,  also  12  bis  18  o/o  des  Gesamtvermögens. ­
  In  der  Kommissionsberatung  des  Abgeordnetenhauses ­
  erfuhr  diese  grundlegende  Vorschrift  eine  Abänderung.
Die  16.  Abgeordnetenhaus-Kommission  beschloß  in  ihrer  Sitzung
vom  4.  Juni  1012,  die  öffentlichen  Sparkassen  zu  verpflichten,
von  ihrem  verzinslich  angelegten  Vermögen  Mindestbeträge  in
tnündelsicheren  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  anzulegen ­
  und  zwar  a)  10  o/ 0 ,  wenn  ihr  Einlagenbestand  2  Millionen
Mark  nicht  übersteigt  und  sich  ihre  Grundstücksbeleihungen  und
die  Gewährung  von  Darlehen  als  Personalkredit  nach  der
Satzung  künftig  auf  den  Stadt-  oder  Landkreis,  in  dem  der
Garantiebezirk  belegen  ist,  beschränken,  b)  15  o/o,  wenn  ihr  Einlagenbestand ­
  10  Millionen  Mark  nicht  übersteigt,  c)  20  o/ 0j  wenn
            
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