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übernehmende Bankkonsortium, wie für das Publikum, das auf
die Anleihen subskribiert. 1 ) Das Übernahmekonsortium!
braucht zuweilen recht lange, bis es die übernommenen Beträge
abgesetzt hat und die Emissionen klassiert sind, muß
mithin mit der Festlegung der flüssigen Mittel für einen längeren
Zeitraum rechnen. Nicht selten wurden außerdem die dem
Übernahmekonsorüum zugestandenen Vergünstigungen dadurch
beeinträchtigt, daß infolge des schnellen Aufeinanderfolgens
der Emissionen der Kurs der eben oder noch nicht ganz untergebrachten
Anleihe durch die ihr folgende, neu an den Markt
gelangende Emission mehr oder minder gedrückt wurde. Als
ein Mangel darf es auch bezeichnet werden, daß für die Kurspflege
verhältnismäßig wenig geschieht. Allerdings ist die
Preußische Seehandlung als Institut gedacht, das durch Interventionskäufe
die Stabilität der Konsolkurse in gewissem Umfange
garantieren soll. Zu diesem Zwecke wurde im Jahre 1904
das Kapital der Seehandlung von rund 33 Millionen Mark
auf rund 100 Millionen Mark erhöht. Es liegt aber auf der
Hand, daß trotz dieser Kapitalserhöhung in Rücksicht auf die
außerordentliche Höhe der emittierten Werte nicht daran gedacht
werden kann, durch die Maßnahmen dieses Unternehmens
allein eine kursbefestigende Wirkung hervorzurufen,
wenngleich der Jahresumsatz der Seehandlung in Reichsanleihen
und preußischen Konsols sich auf etwa eine Milliarde
Mark im Jahr beziffert. Andere Emittenten von Obligationen
haben es ausgezeichnet verstanden, die Banken allgemein für den
Absatz ihrer Effekten zu interessieren. In großartiger Weise
ist dies seitens der deutschen Hypothekenbanken hinsichtlich
ihrer Pfandbriefe geschehen. Der Provinzbankier, den sein
Klient wegen eines sicheren Rentenpapieres befragt, wird ihm
selbstverständlich unter den soliden und erstklassigen Effekten
diejenigen empfehlen, deren Verkauf ihm einen gewissen
Provisionsnutzen bringt. Dies ist bei den Hypothekenbankpfandbriefen
durchweg der Fall. Den den Verkauf vermittelnden
Banken werden hier zum Teil sogar ganz erhebliche Bonifikationen
zugestanden. Reich und Bundesstaaten glaubten es
') von Dombois, a. a. O. S. 35.