Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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!) a. a. O. S. 19. 
2) a. a. O. S. 72, 76. 
Vorschrift auf die privaten Versicherungsgesellschaften auszu 
dehnen, wiederholt gemacht, wobei die Autoren nur hinsicht 
lich des Vermögensteiles dieser Gesellschaften, der für Staats 
papierkäufe verwendet werden soll, in ihren Meinungen aus 
einandergehen. Allgemein scheint man neuerdings zu der Über 
zeugunggekommen zu sein, daß von einer 25°/oigen Staatspapier 
anlage bei den privaten Versicherungsgesellschaften nicht die Rede 
(sein darf, daß sie vielmehr keineswegs höher, als die öffentlichen! 
Sparkassen zu Zwangskäufen herangezogen werden können. 
Einen solchen Standpunkt vertritt z. B.Schwar z. 1 ) Er begrün 
det ihn durch den Hinweis, daß „es sich hier zwar um vom Staate 
beaufsichtigte, aber im übrigen reine Erwerbsgesellschaften 
handle“. Ihm erscheint daher die Beschränkung des Anlage 
zwanges auf lOo/o ausreichend, namentlich wenn dieser Prozent 
satz lediglich nach der Prämienreserve, statt nach dem Gesamt 
vermögen bemessen wird. Auch von Dombois 2 ) meint, 
wenn die Sparkassen und Versicherungsgesellschaften sich nicht 
freiwillig dazu entschließen könnten, im eigenen, wohlverstan 
denen Interesse einen angemessenen Teil ihrer Bestände in 
Staatspapiejren anzulegen, so werde ein in mäßigen Grenzen zu 
| haltender staatlicher Zwang nicht entbehrt werden können. Was 
das Maß der Heranziehung angeht, so bemerkt von Dom 
bois, man werde die privaten Versicherungsgesellschaften nidhlt 
ohne weiteres den öffentlich-rechtlichen, privilegierten Ver 
sicherungsanstalten gleichstellen können und auch die volks 
wirtschaftliche Bedeutung der Lebensversicherung lasse eine 
gewisse Zurückhaltung geboten erscheinen, damit eine Ver 
teuerung der Prämien möglichst vermieden werde. Für die 
Sicherung der Liquidität und die berechtigten Ansprüche des 
Staatskredits werde es genügen, wenn die Versicherungsgesell 
schaften verpflichtet würden, etwa 10 bis 15o/o des Vermögens 
in Reichs- und Staatspapieren anzulegen und bis zur Erreichung 
dieses Besitzstandes etwa 15 bis 20o/o des Vermögenszuwachses 
zur Erwerbung dieser Werte zu verwenden.
	        
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