Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

können,  daß  es  vom  Staate  erlaubt  werde,  Lebensversicherungsprämien ­
  in  gewisser  Höhe  vom  steuerbaren  Einkommen  in
Abzug  zu  bringen.  Auch  hier  handelt  es  sich  nur  scheinbar  um
ein  Eintreten  des  Staates  zugunsten  jener  Anstalten.  Zunächst
besteht  diese  Abzugsfähigkeit  durchaus  nicht  in  allen  deutschen
Staaten,  so  daß  mit  dem  Hinweis  hierauf  ein  vom  Reich  ausgesprochener ­
  Zwang  zur  Kapitalanlage  in  Staatspapieren,  der
sich  auf  alle  Bundesstaaten  erstrecken  würde,  nicht  gerechtfertigt ­
  werden  kann.  Ferner  ist  nicht  ersichtlich,  warum  deshalb
die  Versicherungsgesellschaften  aller  Zweige  dem  Kapitalanlagezwang ­
  sollten  unterworfen  werden  können.  Aber  abgesehen
hiervon  ist  die  von  den  Regierungen  der  einzelnen  Bundesstaaten ­
  gegebene  Erlaubnis,  Lebensversicherungsprämien  bis)
zu  400  oder  600  Mark  vom  steuerbaren  Einkommen  abziehen
zu  dürfen,  nur  eine  Folge  der  Erkenntnis,  daß  diese  Maßnahme
geeignet  ist,  die  Vermögenslage  breiter  Bevölkerungsschichten
zu  bessern,  wodurch  wieder  die  Einkommensteuererträgnisse
eine  Erhöhung  erfahren.  Der  Staat  fördert  mithin  durch  die
Gewährung  der  Abzugsfähigkeit  der  Lebensversicherungsprämien ­
  die  Lebensversicherung  letzten  Endes  nur  im  eigenen
Interesse,  nämlich  um  seine  Einkommensteuereinnahmen  zu
erhöhen,  zugleich  auch,  um  sich  weniger  den  Ansprüchen  unbemittelt ­
  und  unversorgt  zurückbleibender  Angehörigen  von
nicht  versicherten  Wirtschaftsvorständen  ausgesetzt  zu  sehen.
Mithin  erhält  der  Staat  das,  was  er  infolge  der  Abzugsfähigkeit ­
  der  Lebensversicherungsprämien  etwa  zunächst  an  Einkommensteuern ­
  verlieren  sollte,  reichlich  in  Form  von  Erbschaftssteuern ­
  und  Einkommensteuern  zurück.  Es  ist  also
nur  kluger  Egoismus  und  richtige,  über  enge  fiskalische  Betrachtungsweise ­
  hinausgehende  kaufmännische  Kalkulation,
wenn  gewisse  Staaten  den  Abzug  von  Lebensversicherungsprämien ­
  vom  steuerlichen  Einkommen  gestatten.  Diese  Kalkulation ­
  ist  so  zutreffend,  daß  es  Verwunderung  erregen  muß,
wenn  nicht  alle  Bundesstaaten  zur  Anwendung  dieses  Prinzips ­
  in  ihren  Einkommensteuergesetzen  übergegangen  sind.
Was  weiter  die  Begründung  der  Kapitalanlagevorschrift
durch  den  Hinweis  betrifft,  daß  durch  gesundheitliche  Maß-
            
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