können, daß es vom Staate erlaubt werde, Lebensversicherungs
prämien in gewisser Höhe vom steuerbaren Einkommen in
Abzug zu bringen. Auch hier handelt es sich nur scheinbar um
ein Eintreten des Staates zugunsten jener Anstalten. Zunächst
besteht diese Abzugsfähigkeit durchaus nicht in allen deutschen
Staaten, so daß mit dem Hinweis hierauf ein vom Reich aus
gesprochener Zwang zur Kapitalanlage in Staatspapieren, der
sich auf alle Bundesstaaten erstrecken würde, nicht gerecht
fertigt werden kann. Ferner ist nicht ersichtlich, warum deshalb
die Versicherungsgesellschaften aller Zweige dem Kapitalanlage
zwang sollten unterworfen werden können. Aber abgesehen
hiervon ist die von den Regierungen der einzelnen Bundes
staaten gegebene Erlaubnis, Lebensversicherungsprämien bis)
zu 400 oder 600 Mark vom steuerbaren Einkommen abziehen
zu dürfen, nur eine Folge der Erkenntnis, daß diese Maßnahme
geeignet ist, die Vermögenslage breiter Bevölkerungsschichten
zu bessern, wodurch wieder die Einkommensteuererträgnisse
eine Erhöhung erfahren. Der Staat fördert mithin durch die
Gewährung der Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungs
prämien die Lebensversicherung letzten Endes nur im eigenen
Interesse, nämlich um seine Einkommensteuereinnahmen zu
erhöhen, zugleich auch, um sich weniger den Ansprüchen un
bemittelt und unversorgt zurückbleibender Angehörigen von
nicht versicherten Wirtschaftsvorständen ausgesetzt zu sehen.
Mithin erhält der Staat das, was er infolge der Abzugsfähig
keit der Lebensversicherungsprämien etwa zunächst an Ein
kommensteuern verlieren sollte, reichlich in Form von Erb
schaftssteuern und Einkommensteuern zurück. Es ist also
nur kluger Egoismus und richtige, über enge fiskalische Be
trachtungsweise hinausgehende kaufmännische Kalkulation,
wenn gewisse Staaten den Abzug von Lebensversicherungs
prämien vom steuerlichen Einkommen gestatten. Diese Kal
kulation ist so zutreffend, daß es Verwunderung erregen muß,
wenn nicht alle Bundesstaaten zur Anwendung dieses Prin
zips in ihren Einkommensteuergesetzen übergegangen sind.
Was weiter die Begründung der Kapitalanlagevorschrift
durch den Hinweis betrifft, daß durch gesundheitliche Maß-