Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

können, daß es vom Staate erlaubt werde, Lebensversicherungs 
prämien in gewisser Höhe vom steuerbaren Einkommen in 
Abzug zu bringen. Auch hier handelt es sich nur scheinbar um 
ein Eintreten des Staates zugunsten jener Anstalten. Zunächst 
besteht diese Abzugsfähigkeit durchaus nicht in allen deutschen 
Staaten, so daß mit dem Hinweis hierauf ein vom Reich aus 
gesprochener Zwang zur Kapitalanlage in Staatspapieren, der 
sich auf alle Bundesstaaten erstrecken würde, nicht gerecht 
fertigt werden kann. Ferner ist nicht ersichtlich, warum deshalb 
die Versicherungsgesellschaften aller Zweige dem Kapitalanlage 
zwang sollten unterworfen werden können. Aber abgesehen 
hiervon ist die von den Regierungen der einzelnen Bundes 
staaten gegebene Erlaubnis, Lebensversicherungsprämien bis) 
zu 400 oder 600 Mark vom steuerbaren Einkommen abziehen 
zu dürfen, nur eine Folge der Erkenntnis, daß diese Maßnahme 
geeignet ist, die Vermögenslage breiter Bevölkerungsschichten 
zu bessern, wodurch wieder die Einkommensteuererträgnisse 
eine Erhöhung erfahren. Der Staat fördert mithin durch die 
Gewährung der Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungs 
prämien die Lebensversicherung letzten Endes nur im eigenen 
Interesse, nämlich um seine Einkommensteuereinnahmen zu 
erhöhen, zugleich auch, um sich weniger den Ansprüchen un 
bemittelt und unversorgt zurückbleibender Angehörigen von 
nicht versicherten Wirtschaftsvorständen ausgesetzt zu sehen. 
Mithin erhält der Staat das, was er infolge der Abzugsfähig 
keit der Lebensversicherungsprämien etwa zunächst an Ein 
kommensteuern verlieren sollte, reichlich in Form von Erb 
schaftssteuern und Einkommensteuern zurück. Es ist also 
nur kluger Egoismus und richtige, über enge fiskalische Be 
trachtungsweise hinausgehende kaufmännische Kalkulation, 
wenn gewisse Staaten den Abzug von Lebensversicherungs 
prämien vom steuerlichen Einkommen gestatten. Diese Kal 
kulation ist so zutreffend, daß es Verwunderung erregen muß, 
wenn nicht alle Bundesstaaten zur Anwendung dieses Prin 
zips in ihren Einkommensteuergesetzen übergegangen sind. 
Was weiter die Begründung der Kapitalanlagevorschrift 
durch den Hinweis betrifft, daß durch gesundheitliche Maß-
	        
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