Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

rung für den Kurs ihrer Anleihen muß natürlich viel größer 
werden, wenn sie irgendwelche Vermögensverwaltungsstellen, 
die nicht Endbesitzer, sondern nur Zwischenbesitzer derartiger 
Effekten sind, durch Gesetz zwingt, diese in bestimmter Höhe 
zu kaufen. Man muß Dernburg durchaus Recht geben, wenn 
er betont, daß, wer Papiere empfiehlt, eine gewisse Gewähr 
für sie übernimmt, und daß, wenn schon ein Bankier, der 
einen unvorsichtigen Rat erteilt, sich zivilrechtlich haftbar 
'macht, ein Staat, der nicht empfiehlt, sondern zwingt, dies erst 
recht tut.*) Bei Vergleichen mit dem Ausland wird endlich 
nicht beachtet, daß den deutschen Lebensversicherungsgesell 
schaften für den Hauptteil ihrer Kapitalbestände, die Prämien 
reserven, wie bereits weiter oben mitgeteilt wurde, nur ganz 
wenige, besonders sichere Anlagearten durch das Reichsauf 
sichtsgesetz gestattet sind. Den ausländischen Gesellschaften 
ist dagegen eine weit größere Freiheit bei der Anlage ihres Ver 
mögens gelassen. 2 ) Sie können daher ohne Schwierigkeit einen 
und selbst einen beträchtlichen Teil ihrer Fonds in Staatsrenten 
anlegen, denn sie sind in der Lage, die niedrigere Verzinsung 
dieser Vermögensbestände durch entsprechend höhere Zins 
erträge vollständig auszugleichen, die sie aus ihrem Besitz an 
Industrie- oder Eisenbahnobligationen, aus Grundbesitz oder 
anderen hochverzinslichen Anlagen erzielen. Die deutschen Ge 
sellschaften, die sidh einen derartigen Ausgleich wegen der an 
deren Gestaltung der Staatsaufsicht nicht schaffen können, sind 
dagegen genötigt, wenn sie die Versicherung möglichst billig 
anbieten und international wettbewerbsfähig bleiben wollen, 
unter den ihnen durch Gesetz freigegebenen Anlagearten die 
jenige zu bevorzugen, die die beste Zinsrente bringt. 
Die nachstehende Statistik zeigt, daß die amerikanischen, 
österreichischen und 1 englischen und besonders die französischen 
Anstalten jn der Lage waren, beträchtliche Teile ihres Vermögensi 
in Grundbesitz anzulegen und sich hierdurch hohe Zinserträge 
zu sichern. In Deutschland würde die Aufsichtsbehörde eine 
*) Zwangsanlagen, a. a. O. S. 19. 
2 ) Vergl. den Artikel „Staatsaufsicht“ im Versicherungslexikon von 
Manes, I, S. 1145 ff.
	        
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