rung für den Kurs ihrer Anleihen muß natürlich viel größer
werden, wenn sie irgendwelche Vermögensverwaltungsstellen,
die nicht Endbesitzer, sondern nur Zwischenbesitzer derartiger
Effekten sind, durch Gesetz zwingt, diese in bestimmter Höhe
zu kaufen. Man muß Dernburg durchaus Recht geben, wenn
er betont, daß, wer Papiere empfiehlt, eine gewisse Gewähr
für sie übernimmt, und daß, wenn schon ein Bankier, der
einen unvorsichtigen Rat erteilt, sich zivilrechtlich haftbar
'macht, ein Staat, der nicht empfiehlt, sondern zwingt, dies erst
recht tut.*) Bei Vergleichen mit dem Ausland wird endlich
nicht beachtet, daß den deutschen Lebensversicherungsgesell
schaften für den Hauptteil ihrer Kapitalbestände, die Prämien
reserven, wie bereits weiter oben mitgeteilt wurde, nur ganz
wenige, besonders sichere Anlagearten durch das Reichsauf
sichtsgesetz gestattet sind. Den ausländischen Gesellschaften
ist dagegen eine weit größere Freiheit bei der Anlage ihres Ver
mögens gelassen. 2 ) Sie können daher ohne Schwierigkeit einen
und selbst einen beträchtlichen Teil ihrer Fonds in Staatsrenten
anlegen, denn sie sind in der Lage, die niedrigere Verzinsung
dieser Vermögensbestände durch entsprechend höhere Zins
erträge vollständig auszugleichen, die sie aus ihrem Besitz an
Industrie- oder Eisenbahnobligationen, aus Grundbesitz oder
anderen hochverzinslichen Anlagen erzielen. Die deutschen Ge
sellschaften, die sidh einen derartigen Ausgleich wegen der an
deren Gestaltung der Staatsaufsicht nicht schaffen können, sind
dagegen genötigt, wenn sie die Versicherung möglichst billig
anbieten und international wettbewerbsfähig bleiben wollen,
unter den ihnen durch Gesetz freigegebenen Anlagearten die
jenige zu bevorzugen, die die beste Zinsrente bringt.
Die nachstehende Statistik zeigt, daß die amerikanischen,
österreichischen und 1 englischen und besonders die französischen
Anstalten jn der Lage waren, beträchtliche Teile ihres Vermögensi
in Grundbesitz anzulegen und sich hierdurch hohe Zinserträge
zu sichern. In Deutschland würde die Aufsichtsbehörde eine
*) Zwangsanlagen, a. a. O. S. 19.
2 ) Vergl. den Artikel „Staatsaufsicht“ im Versicherungslexikon von
Manes, I, S. 1145 ff.