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große Verluste. Die Prämien, die er seiner Gesellschaft aushändigte,
sind keineswegs immer Wirtschaftsüberschüsse. Sie
müssen oft mit größter Mühe von den laufenden Einnahmen
abgespart werden und werden vom Versicherten nur im, Hinblick
auf den hohen sittlichen Zweck, den er mit seiner Handlung
verfolgt, aufgebracht.
Geradezu verwunderlich ist es, daß diejenigen finanzwissenschaftlichen
Schriftsteller, die einer Unterwerfung der Versicherungsgesellschaften
unter die Kapitalanlagevorschrift das Wort
reden, die Banken und Kreditgenossenschaften einem solchen
Anlagezwang nicht unterstellen zu müssen glauben, aus Gründen,
die ebenso sehr für die Versicherungsgesellschaften zutreffen.
Wenn z. B. Schwarz 1 ) bemerkt, Bankgeschäfte
ließen sich nicht nach Schema F leiten, sondern könnten nur
prosperieren, wenn die Chancen des Marktes und der Anlagemöglichkeiten
auf das genaueste verfolgt und ausgenutzt würden,
so möchte man fast annehmen, daß nach Ansicht jenes
Verfassers die Versicherungsgesellschaften sehr wohl nach
Schema F geleitet werden dürften, eine eigenartige Vorstellung,
deren Unrichtigkeit wohl schon durch den bloßen Hinweis
auf sie dargelegt wird. Eine eigenartige Inkonsequenz ist
es auch, wenn Schwarz 2 ) die Anlage der Reservefonds von
Aktiengesellschaften in Staatspapieren nicht rechtfertigen zu könpen
glaubt und hierbei von „wirtschaftlich tief einschneidenden
Maßnahmen“ spricht, unmittelbar vorher aber allgemein dem
Kapitalanlagezwang bei Versicherungsgesellschaften, also auch
bei Versicherungsaktiengesellschaften das Wort redet, obwohl
(durch ihn weit höhere Beträge als lediglich die Reservefonds in
Staats-Renten investiert werden müssen. Ganz ähnliche Inkonsequenzen
zeigen sich bei von Dombois, wenn er betont,
daß bei den Kreditgenossenschaften von einem gesetzlichen
Anlagezwang zur Zeit abgesehen werden müsse u. a.,
weil eine plötzliche und starke Abforderung der Einlagen selbst
in außerordentlichen Zeiten weniger wahrscheinlich sei. Diese
Bemerkung trifft aber, wie ohne weiteres ersichtlich ist, auf
1) a. a. O. S. 21.
2) a. a. O. S. 22.