Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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große  Verluste.  Die  Prämien,  die  er  seiner  Gesellschaft  aushändigte, ­
  sind  keineswegs  immer  Wirtschaftsüberschüsse.  Sie
müssen  oft  mit  größter  Mühe  von  den  laufenden  Einnahmen
abgespart  werden  und  werden  vom  Versicherten  nur  im,  Hinblick
auf  den  hohen  sittlichen  Zweck,  den  er  mit  seiner  Handlung
verfolgt,  aufgebracht.
Geradezu  verwunderlich  ist  es,  daß  diejenigen  finanzwissenschaftlichen ­
  Schriftsteller,  die  einer  Unterwerfung  der  Versicherungsgesellschaften ­
  unter  die  Kapitalanlagevorschrift  das  Wort
reden,  die  Banken  und  Kreditgenossenschaften  einem  solchen
Anlagezwang  nicht  unterstellen  zu  müssen  glauben,  aus  Gründen, ­
  die  ebenso  sehr  für  die  Versicherungsgesellschaften  zutreffen. ­
  Wenn  z.  B.  Schwarz 1 )  bemerkt,  Bankgeschäfte
ließen  sich  nicht  nach  Schema  F  leiten,  sondern  könnten  nur
prosperieren,  wenn  die  Chancen  des  Marktes  und  der  Anlagemöglichkeiten ­
  auf  das  genaueste  verfolgt  und  ausgenutzt  würden, ­
  so  möchte  man  fast  annehmen,  daß  nach  Ansicht  jenes
Verfassers  die  Versicherungsgesellschaften  sehr  wohl  nach
Schema  F  geleitet  werden  dürften,  eine  eigenartige  Vorstellung, ­
  deren  Unrichtigkeit  wohl  schon  durch  den  bloßen  Hinweis ­
  auf  sie  dargelegt  wird.  Eine  eigenartige  Inkonsequenz  ist
es  auch,  wenn  Schwarz 2 )  die  Anlage  der  Reservefonds  von
Aktiengesellschaften  in  Staatspapieren  nicht  rechtfertigen  zu  könpen
  glaubt  und  hierbei  von  „wirtschaftlich  tief  einschneidenden
Maßnahmen“  spricht,  unmittelbar  vorher  aber  allgemein  dem
Kapitalanlagezwang  bei  Versicherungsgesellschaften,  also  auch
bei  Versicherungsaktiengesellschaften  das  Wort  redet,  obwohl
(durch  ihn  weit  höhere  Beträge  als  lediglich  die  Reservefonds  in
Staats-Renten  investiert  werden  müssen.  Ganz  ähnliche  Inkonsequenzen ­
  zeigen  sich  bei  von  Dombois,  wenn  er  betont, ­
  daß  bei  den  Kreditgenossenschaften  von  einem  gesetzlichen ­
  Anlagezwang  zur  Zeit  abgesehen  werden  müsse  u.  a.,
weil  eine  plötzliche  und  starke  Abforderung  der  Einlagen  selbst
in  außerordentlichen  Zeiten  weniger  wahrscheinlich  sei.  Diese
Bemerkung  trifft  aber,  wie  ohne  weiteres  ersichtlich  ist,  auf

1)  a.  a.  O.  S.  21.
2)  a.  a.  O.  S.  22.
            
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