Die Organisation der Bremer Baumwollbörse.
Die „Bremer Baumwollbörse“ ist ein mit den Rechten einer
juristischen Person ausgestatteter Verein, der die Wahrung und
Förderung der Interressen aller am deutschen Baumwollhandel
und an der deutschen Baumwollindustrie Beteiligten bezweckt, insbesondere
durch Hebung des Bremer Baumwollhandels (s. § i) 1 ).
Daher können die Mitgliedschaft erwerben nicht nur die Importeure,
Händler, Makler usw., also die Personen, bei denen die Fäden des
Bremer Baumwollhandels zusammenlaufen, sondern auch jedes Unternehmen
der deutschen Baumwollindustrie (s. § 4). Die Genehmigung
eines Beitrittsgesuches hängt vom Vorstande ab (s. § 5). Die Mitglieder
haben einen jährlichen Beitrag zu leisten, sind verpflichtet,
die von der Organisation erstrebten Ziele nach Kräften zu fördern
und haben sich vor allem den „Bedingungen der Bremer Baumwollbörse“,
d. i. eine Zusammenstellung der im Bremer Baumwollhandel
geltenden Usancen, zu unterwerfen (s. §§ 6 u. 7). Die Mitgliedschaft
wird auf Zeit suspendiert, falls ein Mitglied seine Zahlungen einstellt
oder das Konkursverfahren eröffnet wird und wenn ein Mitglied sich
weigert, einen Schiedsgerichtsspruch anzuerkennen oder fällige Beiträge
zu leisten (s. §§ 9 —11).
Die Bremer Baumwollbörse besitzt drei „Organe“: a) die Generalversammlung,
b) den Vorstand und die Kommissionen, c) das Baumwollprobenzimmer
(s. § 3). a) Die Generalversammlung ist die Vertretung
aller Mitglieder, sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen
und stellt das Budget auf, ihr liegt die Wahl des Vorstandes
ob (s. § 13). Bei Abstimmungen entscheidet die absolute (bei Wahlen
die relative) Mehrheit. Nur Beschlüsse auf Abänderung der Satzungen
und der „Bedingungen“ bedürfen einer Mehrheit von 2 / s der abge-1)
Die Paragraphen verweisen auf die „Satzung der Bremer Baumwollbörse. Revidiert
am 26. März 1904.“ Bremen 1904.