Full text : Zur Entwicklung der Baumwollindustrie in Deutschland

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ruht  die  Verwaltung  der  Gesellschaft.  Es  besteht  aus  18  Mitgliedern,
von  denen  die  Cotton  Brokers’  Association  io,  die  Cotton  Exchange ­
  8  wählt;  mindestens  zwei  derselben  sollen  Spinner  sein 1 ).
Sind  die  Spinner  nicht  von  Haus  aus  Mitglieder  einer  der  beiden
Stammgesellschaften,  so  können  sie  nur  außerordentliche  Mitglieder
werden  und  haben  als  solche  nicht  Sitz  und  Stimme  in  der  Verwaltung ­
 1  2 ).  In  Liverpool  fehlt  also  die  enge  Allianz  von  Händlern ­
  und  Spinnern,  ferner  fehlt  auch  der  beeidigte  Klassierer.
Unter  dem  Titel  „Bedingungen  der  Bremer  Baumwollbörse“  ist
nun  alles  zusammengestellt,  was  dem  Bremer  Baumwollhandel  sein
Gepräge  verleiht:  die  Handelsusancen  und  die  Bestimmungen,  die  für
Spinner  und  Händler  von  gemeinsamem  Interesse  sind.  Die  darin
niedergelegten  Bestimmungen  sind  für  alle  Mitglieder  des  Vereins
verbindlich,  insofern  nicht  ausdrücklich  abweichende  Vereinbarungen
getroffen  sind 3 ).  Es  können  in  Bremen  folgende  Arten  von  Verkäufen ­
  abgeschlossen  werden:
1.  Verkäufe  von  loco  Baumwolle;
2.  Verkäufe  mit  einer  bestimmten  Lieferzeit  (auf  Lieferung);
3.  Verkäufe  auf  Ankunft  (to  arrive);
4.  Verkäufe  mit  der  Klausel  „franco  Waggon“;
5.  Verkäufe  nach  Kost,  Frachtbedingungen.
Wir  wollen  zur  Erläuterung  die  einzelnen  Kaufverträge  einer
kurzen  Besprechung  unterziehen.
Die  erste  Art,  das  Lokogeschäft,  ist  die  ursprüngliche  Art  des
Vertragsabschlusses:  Handel  mit  sog.  prompter,  d.  h.  bereitliegender,
sichtbarer  Ware.  Er  ist  hervorgegangen  aus  dem  alten  Meßhandel
in  Baumwolle,  den  wir  bis  zum  Anfänge  des  ig.  Jahrhunderts  ausgebildet ­
  finden  in  Leipzig  sowohl  wie  in  Frankfurt  a.  M. 4 )  Der  Käufer
ist  dabei  verpflichtet,  die  Ware  innerhalb  10  Tagen  nach  dem  Tage
des  Kaufes  zu  empfangen  und  abzunehmen  (B.  §  52).  Der  Kauf  kann
abgeschlossen  werden  mit  der  Klausel,  daß  nichts  unter  einer  bestimmten ­
  Klasse  geliefert  werden  darf.  Der  Käufer  muß  dann  auch
die  von  der  Garantie  abfallenden  Ballen  empfangen,  der  Verkäufer
hat  ihm  aber  außer  der  Vergütung  nach  dem  Marktwert  noch  eine
Strafvergütung  von  1  Pfg.  pro  l / 2  kg  zu  machen  (B.  §  56).  Die
Zahlung  des  Kaufpreises  hat  bei  dem  Empfang  der  Baumwolle  in
1)  Th.  Ellison,  The  Cotton  Trade,  S.  279.
2)  Ebenda,  S.  278.  .  \
3)  „Bedingungen  der  Bremer  Baumwollbörse.  Revidiert  am  23.  März  1901.“  Bremen
1901,  §  I.
4)  L.  Bein,  a.  a.  O.  passim.
            
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