Full text: Zur Entwicklung der Baumwollindustrie in Deutschland

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ruht die Verwaltung der Gesellschaft. Es besteht aus 18 Mitgliedern, 
von denen die Cotton Brokers’ Association io, die Cotton Ex 
change 8 wählt; mindestens zwei derselben sollen Spinner sein 1 ). 
Sind die Spinner nicht von Haus aus Mitglieder einer der beiden 
Stammgesellschaften, so können sie nur außerordentliche Mitglieder 
werden und haben als solche nicht Sitz und Stimme in der Ver 
waltung 1 2 ). In Liverpool fehlt also die enge Allianz von Händ 
lern und Spinnern, ferner fehlt auch der beeidigte Klassierer. 
Unter dem Titel „Bedingungen der Bremer Baumwollbörse“ ist 
nun alles zusammengestellt, was dem Bremer Baumwollhandel sein 
Gepräge verleiht: die Handelsusancen und die Bestimmungen, die für 
Spinner und Händler von gemeinsamem Interesse sind. Die darin 
niedergelegten Bestimmungen sind für alle Mitglieder des Vereins 
verbindlich, insofern nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen 
getroffen sind 3 ). Es können in Bremen folgende Arten von Ver 
käufen abgeschlossen werden: 
1. Verkäufe von loco Baumwolle; 
2. Verkäufe mit einer bestimmten Lieferzeit (auf Lieferung); 
3. Verkäufe auf Ankunft (to arrive); 
4. Verkäufe mit der Klausel „franco Waggon“; 
5. Verkäufe nach Kost, Frachtbedingungen. 
Wir wollen zur Erläuterung die einzelnen Kaufverträge einer 
kurzen Besprechung unterziehen. 
Die erste Art, das Lokogeschäft, ist die ursprüngliche Art des 
Vertragsabschlusses: Handel mit sog. prompter, d. h. bereitliegender, 
sichtbarer Ware. Er ist hervorgegangen aus dem alten Meßhandel 
in Baumwolle, den wir bis zum Anfänge des ig. Jahrhunderts aus 
gebildet finden in Leipzig sowohl wie in Frankfurt a. M. 4 ) Der Käufer 
ist dabei verpflichtet, die Ware innerhalb 10 Tagen nach dem Tage 
des Kaufes zu empfangen und abzunehmen (B. § 52). Der Kauf kann 
abgeschlossen werden mit der Klausel, daß nichts unter einer be 
stimmten Klasse geliefert werden darf. Der Käufer muß dann auch 
die von der Garantie abfallenden Ballen empfangen, der Verkäufer 
hat ihm aber außer der Vergütung nach dem Marktwert noch eine 
Strafvergütung von 1 Pfg. pro l / 2 kg zu machen (B. § 56). Die 
Zahlung des Kaufpreises hat bei dem Empfang der Baumwolle in 
1) Th. Ellison, The Cotton Trade, S. 279. 
2) Ebenda, S. 278. . \ 
3) „Bedingungen der Bremer Baumwollbörse. Revidiert am 23. März 1901.“ Bremen 
1901, § I. 
4) L. Bein, a. a. O. passim.
	        
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