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ruht die Verwaltung der Gesellschaft. Es besteht aus 18 Mitgliedern,
von denen die Cotton Brokers’ Association io, die Cotton Ex
change 8 wählt; mindestens zwei derselben sollen Spinner sein 1 ).
Sind die Spinner nicht von Haus aus Mitglieder einer der beiden
Stammgesellschaften, so können sie nur außerordentliche Mitglieder
werden und haben als solche nicht Sitz und Stimme in der Ver
waltung 1 2 ). In Liverpool fehlt also die enge Allianz von Händ
lern und Spinnern, ferner fehlt auch der beeidigte Klassierer.
Unter dem Titel „Bedingungen der Bremer Baumwollbörse“ ist
nun alles zusammengestellt, was dem Bremer Baumwollhandel sein
Gepräge verleiht: die Handelsusancen und die Bestimmungen, die für
Spinner und Händler von gemeinsamem Interesse sind. Die darin
niedergelegten Bestimmungen sind für alle Mitglieder des Vereins
verbindlich, insofern nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen
getroffen sind 3 ). Es können in Bremen folgende Arten von Ver
käufen abgeschlossen werden:
1. Verkäufe von loco Baumwolle;
2. Verkäufe mit einer bestimmten Lieferzeit (auf Lieferung);
3. Verkäufe auf Ankunft (to arrive);
4. Verkäufe mit der Klausel „franco Waggon“;
5. Verkäufe nach Kost, Frachtbedingungen.
Wir wollen zur Erläuterung die einzelnen Kaufverträge einer
kurzen Besprechung unterziehen.
Die erste Art, das Lokogeschäft, ist die ursprüngliche Art des
Vertragsabschlusses: Handel mit sog. prompter, d. h. bereitliegender,
sichtbarer Ware. Er ist hervorgegangen aus dem alten Meßhandel
in Baumwolle, den wir bis zum Anfänge des ig. Jahrhunderts aus
gebildet finden in Leipzig sowohl wie in Frankfurt a. M. 4 ) Der Käufer
ist dabei verpflichtet, die Ware innerhalb 10 Tagen nach dem Tage
des Kaufes zu empfangen und abzunehmen (B. § 52). Der Kauf kann
abgeschlossen werden mit der Klausel, daß nichts unter einer be
stimmten Klasse geliefert werden darf. Der Käufer muß dann auch
die von der Garantie abfallenden Ballen empfangen, der Verkäufer
hat ihm aber außer der Vergütung nach dem Marktwert noch eine
Strafvergütung von 1 Pfg. pro l / 2 kg zu machen (B. § 56). Die
Zahlung des Kaufpreises hat bei dem Empfang der Baumwolle in
1) Th. Ellison, The Cotton Trade, S. 279.
2) Ebenda, S. 278. . \
3) „Bedingungen der Bremer Baumwollbörse. Revidiert am 23. März 1901.“ Bremen
1901, § I.
4) L. Bein, a. a. O. passim.