m. Beschäftigung eigener Kinder §§ 12 u. 13. 93
v. Rohrscheidt S. 69; Spangenberg S. 78; Ncnkamp S. 26; Rohmer S. 824
und 825; Zwick S. 62 ff.
4. S trasbestimmung: 8 25 Ziffer 1 und Abs. 2; erheblich milder
als die für die verbotene Beschäftigung fremder Kinder in § 23 angedrohte
Strafe. Vgl. noch die preuß. Ausführ.Bestim. 8 Ziffer 28, hier im Anhang II.
8 13.
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handels
gewerbe und in Vertehrsgewerben.
Im Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftigung von
Kindern nicht nach § 12 verboten ist, im Handelsgewcrbe und in
Berkehrsgewerben dürfen eigene Kinder unter zehn Jahren überhaupt
nicht, eigene Kinder über zehn Jahre nicht in der Zeit zwischen
acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und nicht vor dem Vor-
mittagsunterrichte beschäftigt werden. Um Mittag ist den Kindern
eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage
darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte
beginnen.
Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der Wohnung
oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der im § 3
Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen, für Dritte nicht beschäftigt
werden.
An Sonn- und Festtagen dürfen auch eigene Kinder im Be
triebe von Werkstätten und im Handelsgewerbe sowie im Berkehrs-
gcwcrbc nicht beschäftigt werden.
Sten B K 4 ' * 5 ' 22 ' 23 : K°mm.Ber. S. 30-32;
S. 5000ff.; S. 7619; @. 8833.
Mission MMtrbe nicf,t unwesentlich verändert. Die Kom-
ZnZ R dlb'- 1 des § 13 die beiden letzten Sätze hinzu. Ferner
vor dem w * e ?* be§ . 1 a. E. vom Reichstage die Worte „nicht
geschaltet 9?^ ags unterrichte" vor den Worten „beschäftigt werden" ein-
Verkehrsq-werbc" den Zusatz „sowie im
8 13-, 1,, Abs. 4 des Paragraph wurde abgetrennt und als neuer
Gesetz Der ww”^ teIIt - der beschriebenen Fassung wurde der Paragraph
rat ist ml'*.. 4 § 14) lautete (Mot. S. 4 und 5): „Der BundeS-
Kelekes die ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses
nabmen ^'uZelne Arten der im Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Aus-
Pn ert daselbst vorgesehenen Bestimmungen zuzulassen. Nach Ab-