Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

m. Beschäftigung eigener Kinder §§ 12 u. 13. 93 
v. Rohrscheidt S. 69; Spangenberg S. 78; Ncnkamp S. 26; Rohmer S. 824 
und 825; Zwick S. 62 ff. 
4. S trasbestimmung: 8 25 Ziffer 1 und Abs. 2; erheblich milder 
als die für die verbotene Beschäftigung fremder Kinder in § 23 angedrohte 
Strafe. Vgl. noch die preuß. Ausführ.Bestim. 8 Ziffer 28, hier im Anhang II. 
8 13. 
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handels 
gewerbe und in Vertehrsgewerben. 
Im Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftigung von 
Kindern nicht nach § 12 verboten ist, im Handelsgewcrbe und in 
Berkehrsgewerben dürfen eigene Kinder unter zehn Jahren überhaupt 
nicht, eigene Kinder über zehn Jahre nicht in der Zeit zwischen 
acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens und nicht vor dem Vor- 
mittagsunterrichte beschäftigt werden. Um Mittag ist den Kindern 
eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage 
darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte 
beginnen. 
Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der Wohnung 
oder Werkstätte einer Person, zu der sie in einem der im § 3 
Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen, für Dritte nicht beschäftigt 
werden. 
An Sonn- und Festtagen dürfen auch eigene Kinder im Be 
triebe von Werkstätten und im Handelsgewerbe sowie im Berkehrs- 
gcwcrbc nicht beschäftigt werden. 
Sten B K 4 ' * 5 ' 22 ' 23 : K°mm.Ber. S. 30-32; 
S. 5000ff.; S. 7619; @. 8833. 
Mission MMtrbe nicf,t unwesentlich verändert. Die Kom- 
ZnZ R dlb'- 1 des § 13 die beiden letzten Sätze hinzu. Ferner 
vor dem w * e ?* be§ . 1 a. E. vom Reichstage die Worte „nicht 
geschaltet 9?^ ags unterrichte" vor den Worten „beschäftigt werden" ein- 
Verkehrsq-werbc" den Zusatz „sowie im 
8 13-, 1,, Abs. 4 des Paragraph wurde abgetrennt und als neuer 
Gesetz Der ww”^ teIIt - der beschriebenen Fassung wurde der Paragraph 
rat ist ml'*.. 4 § 14) lautete (Mot. S. 4 und 5): „Der BundeS- 
Kelekes die ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses 
nabmen ^'uZelne Arten der im Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Aus- 
Pn ert daselbst vorgesehenen Bestimmungen zuzulassen. Nach Ab-
	        
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