Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

III. Beschäftigung eigener Kinder §§ 13 u. 14. 95 
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten handelt, wesentlich mildere Be 
stimmungen zugelassen werden müssen, als sie für die Beschäftigung fremder 
Kinder vorgesehen sind, so ist umsomehr darauf Bedacht zu nehmen, daß 
diese Minderung des Kinderschutzes nur in dem durch die tatsächlichen Ver 
hältnisse bedingten Umfang Anwendung findet." Siehe hierzu die im Teil I 
S. 21 und 22 abgedruckten Motive. 
8. An Sonn- und Festtagen: S. § 9 und Anm. Gleichstellung 
der eigenen mit den fremden Kindern „da für die Beschäftigung an 
Sonn- und Festtagen im Betriebe von Werkstätten und im Handelsgewerbe, 
abgesehen vom Austragen und sonstigen Botengängen, auch 
hinsichtlich der eigenen Kinder ein Bedürfnis nicht anerkannt werden 
konnte." Motive S. 23. Spangenberg S. 79; v. Rohrscheidt S. 69; Rohmer 
S. 825; Neukamp S. 28. 
9. Strafvorschrift: § 25 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2. 
§ 14. 
Besondere Befugnisse des Bundesrats. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, für die ersten zwei Jahre nach 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einzelne Arten der im § 12 
bezeichneten Werkstätten, in denen durch elementare Kraft bewegte 
Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, und 
der im § 13 Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Ausnahmen von den 
daselbst vorgesehenen Bestimmungen zuzulassen. 
Nach Ablauf dieser Zeit kann der Bundesrat für einzelne 
Arten der im § 12 bezeichneten Werkstätten mit Motorbetrieb die 
Beschäftigung eigener Kinder nach Maßgabe der Bestimmungen in, 
§ 13 Abs. 1 unter der Bedingung gestatten, daß die Kinder nicht 
an den durch die Triebkraft bewegten Maschinen beschäftigt werden 
dürfen. Auch kann der Bundesrat für einzelne Arten der im § 13 
Abs. 1 bezeichneten Wcrtstätten Ausnahmen von dem Verbote der 
Beschäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulassen, sofern die 
Kinder mit besonders leichten und ihrem Alter angemessenen Ar 
beiten beschäftigt werden; die Beschäftigung darf nicht in der Zeit 
zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens stattfinden; um 
Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu 
gewähren; am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde 
nach beendetem Unterrichte beginnen. Die Ausnahmebestimmungen 
können allgcniein oder für einzelne Bezirke erlassen werden.
	        
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