III. Beschäftigung eigener Kinder §§ 13 u. 14. 95
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten handelt, wesentlich mildere Be
stimmungen zugelassen werden müssen, als sie für die Beschäftigung fremder
Kinder vorgesehen sind, so ist umsomehr darauf Bedacht zu nehmen, daß
diese Minderung des Kinderschutzes nur in dem durch die tatsächlichen Ver
hältnisse bedingten Umfang Anwendung findet." Siehe hierzu die im Teil I
S. 21 und 22 abgedruckten Motive.
8. An Sonn- und Festtagen: S. § 9 und Anm. Gleichstellung
der eigenen mit den fremden Kindern „da für die Beschäftigung an
Sonn- und Festtagen im Betriebe von Werkstätten und im Handelsgewerbe,
abgesehen vom Austragen und sonstigen Botengängen, auch
hinsichtlich der eigenen Kinder ein Bedürfnis nicht anerkannt werden
konnte." Motive S. 23. Spangenberg S. 79; v. Rohrscheidt S. 69; Rohmer
S. 825; Neukamp S. 28.
9. Strafvorschrift: § 25 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2.
§ 14.
Besondere Befugnisse des Bundesrats.
Der Bundesrat ist ermächtigt, für die ersten zwei Jahre nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einzelne Arten der im § 12
bezeichneten Werkstätten, in denen durch elementare Kraft bewegte
Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, und
der im § 13 Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Ausnahmen von den
daselbst vorgesehenen Bestimmungen zuzulassen.
Nach Ablauf dieser Zeit kann der Bundesrat für einzelne
Arten der im § 12 bezeichneten Werkstätten mit Motorbetrieb die
Beschäftigung eigener Kinder nach Maßgabe der Bestimmungen in,
§ 13 Abs. 1 unter der Bedingung gestatten, daß die Kinder nicht
an den durch die Triebkraft bewegten Maschinen beschäftigt werden
dürfen. Auch kann der Bundesrat für einzelne Arten der im § 13
Abs. 1 bezeichneten Wcrtstätten Ausnahmen von dem Verbote der
Beschäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulassen, sofern die
Kinder mit besonders leichten und ihrem Alter angemessenen Ar
beiten beschäftigt werden; die Beschäftigung darf nicht in der Zeit
zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr Morgens stattfinden; um
Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu
gewähren; am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde
nach beendetem Unterrichte beginnen. Die Ausnahmebestimmungen
können allgcniein oder für einzelne Bezirke erlassen werden.