Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

HI.  Beschäftigung  eigener  Kinder  §§  14  u.  16.

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geltenden  Ausnahmen  schaffen.  Dauernde  Ausnahmen  kann  der  Bundesrat
nur  bewilligen  unter  Beobachtung  der  im  Abs.  2  getroffenen  Beschränkungen.
Spangenberg  S.  85,  Rohmer  S.  827.
6.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit:  Vgl.  Anm.  5  a.  E.  In  der  Hausweberei
  (Motorwerkstätten)  wird  vor  allem  die  Ermöglichung  des  Spulens
der  Zettel-  und  Schußgarne  durch  Kinder  in  Frage  kommen,  Rohmer  S.  827.
Hinsichtlich  der  dauernden  Ausnahmebefugnis  für  die  Werkstätten  des  §  13
Abs.  1  macht  der  genannte  Schriftsteller  mit  Recht  darauf  aufmerksam,  daß
die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  10  Jahren  außer  an  den  im  Abs.  2'
genannten  Beschränkungen  auch  an  die  weitere  geknüpft  werden  muß,  daß  die
Kinder  nicht  vor  dem  Vormittagsunterricht  beschäftigt  werden  dürfen;  denn
es  wäre  absurd,  diese  im  §13  Abs.  1  bei  Kindern  über  10  Jahren  verbotene ­
  Beschäftigung  für  Kinder  unter  10  Jahren  zuzulassen.  Die  Beschäftigung ­
  vor  dem  Vormittagsunterricht  sei  infolge  eines  Versehens  nicht  ausdrücklich ­
  im  tz  14  Abs.  2  genannt.  Dasselbe  erkläre  sich  dadurch,  daß  das
Verbot  der  Beschäftigung  vor  dem  Vormittagsunterricht  dem  §  13  erst  in  der
zweiten  Beratung  im  Plenum  eingefügt  wurde.
7.  mit  besonders  leichten  und  ihrem  Alter  angemessenen
Arbeiten:  Diese  Bestimmung  ist  sehr  dehnbar.  Nähnadeln  einzufädeln  ist  au
und  für  sich  eine  für  Kinder  leichte  Arbeit.  In  manchen  Gewerbebetrieben
werden  die  Kinder  stundenlang  —  Tag  für  Tag  —  mit  Nähnadeln  einfädeln
beschäftigt.  Eine  ebenfalls  leichte  Beschäftigungsart  ist,  Striche  zeichnen.  Wer
ist  aber  ohne  Ermüdung  imstande,  auch  nur  eine  Stunde  lang  in  vorgedruckte
weiße  Blümchen  drei  schwarze  Striche  zu  zeichnen,  lote  solches  während  eines
viel  .größeren  Zeitraums  von  Kindern  verlangt  wird?  Diese  leichten  Beschäftigungsarten ­
  werden  durch  ihre  lange  Dauer  eine  entsetzliche  Folter.  Hierher
gehören  auch  Tütenkleberei,  Kaffeeauslesen,  Knöpfe  aufnähen,  Tücher  mit
Knoten  versehen,  Zählen  von  Märbeln,  Aufreihen  von  Perlen,  Aufstecken  von
Stiften,  Zureichen  von  Fäden,  Knopsnähen,  Bekleben  von  Schachteln,  Einziehen
von  Stäbchen  usw.  (siehe  die  Ausnahmebestinunungen  im  Anhang  III  hier).
8.  allgemein  oder  für  einzelne  Bezirke:  Vgl.  hier  ß  4  Abs.  2;
88  120  ö  u.  139  a  Abs.  6  Gew.Ordn.  und  oben  Anm.  5  a.  E.
9.  Strafvorschrift:  §  25  Ziffer  1  u.  Abs.  2.

§  15.
Beschäftigung  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen
lind  anderen  öffentlichen  Schaustellungen.
Vbschästigung  eigener  Kinder  bei  öffentlichen  theatra-.
  en  „  ^stkllungen  und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen  finden
ie  Bestimmungen  des  §  6  Anwendung.

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