Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz.

Eltern  rc.  (beim  Austragen)  für  Dritte  mitbeschäftigt  werden.  Das  Ergebnis ­
  ist,  daß  diese  Kinder  eine  Mittelstellung  zwischen  den  „eigenen"  und
den  „fremden"  einzunehmen  haben;  sie  sind  an  sich  eigene  (weil  sie  ihren
Eltern  helfen),  werden  aber  gewissen  Schutzvorschriften,  die  an  sich  nur  für
„fremde"  gelten,  mit  unterworfen,  jedoch  nicht  allen.  Und  darum  wird  es
nicht  angängig  sein,  durch  bloße  Ausführungsvorschriften  diese  „mittleren"
Kinder  zu  „fremden"  zu  stempeln.  Es  bleibt  nur  —  von  einer  Abänderung
des  Reichsgesetzes  selbst  abgesehen  —  der  in  §  30  (s.  dort)  offen  gelassene
Weg,  landesrechtlich  weitere  Beschränkungen  einzuführen."
Dementsprechend  hat  denn  auch  der  Ausschuß  des  Berliner  Gewerbegerichts ­
  beschlossen,  die  preußischen  Landesbehörden  um  eine  Beschränkung
der  Beschäftigung  der  gedachten  Austragekinder  (völlige  Gleichstellung  mit
den  fremden  Kindern)  anzugehen,  dem  Bundesrat  als  Ausführungsbehörde
dagegen  nur  Kenntnis  zu  geben.  (Reichsarbeitsblatt  Nr.  10  vom  Januar
1901.)
Unsere  frühere  Ansicht,  daß  §§  10  und  11  auf  die  Kinder  des  g  17
Abs.  1  Anwendung  finden,  kann  nicht  aufrecht  erhalten  werden.  Siehe  auch
Rohmer  S.  830  u.  v.  Rohrscheidt  S.  74.  Vgl.  noch  preußische  Ausführ.Bestim.
8  Ziffer  26  e  im  Anh.  II.  Schalhorn  weist  endlich  noch  darauf  hin,  daß
in  ß  3  die  direkt  für  Dritte  arbeitenden  Kinder  hervorgehoben  werden  mußten,
weil  sie  —  obwohl  an  sich  „fremde"  Kinder  —  für  den  Fall  ihres  Arbeitens
in  der  Wohnung  oder  Werkstatt  der  Eltern  den  „eigenen"  gleichgestellt  werden
sollten.  „Umgekehrt  mußten  in  g  17  die  nur  mittelbar  für  Dritte  beschäftigten ­
  Kinder  hervorgehoben  werden,  weil  sie  —  obwohl,  da  von  den
Eltern  beschäftigt,  „eigene"  Kinder  —  wenigstens  einem  Teil  der  Vorschriften ­
  unterworfen  werden  sollten,  die  an  sich  nur  für  die  direkt  vom
Dritten  beschäftigten  und  für  die  sonstigen  „fremden"  Kinder  gelten."
4.  Im  übrigen  ist  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  beim
Austragen  von  Waren  und  Botengängen  gestattet.  —  Der
Bäckermeister  kann  seinen  Sohn  Waren  austragen  lassen,  wann  er  will;
die  Plättfrau  durch  ihr  Töchterchen  den  Kunden  die  Wäsche  liefern  zu  jeder
Tageszeit,  auch  abends  nach  8  Uhr,  am  Sonntag  usw.;  die  Mutter  kann  die  von
ihr  gefertigte  Ware  zum  Hauptlieferanten  schicken  durch  ihren  Sohn,  wann
sie  Lust  hat.  Und  wenn  der  Schneidermeister  durch  seinen  Nachbarssohn
„gelegentlich"  den  Kunden  die  Beinkleider  bringen  läßt,  hat  niemand  etwas
dagegen,  selbst  wenn  es  kurz  vor  oder  während  des  Gottesdienstes  geschieht.
Mit  anderen  Worten:  Das  Gesetz  hat  dem  natürlichen  Bedürfnis
Rechnung  getragen.
Auch  die  Beschäftigung  an  Sonn-  und  Festtagen  ist  nicht  beschränkt
(Anm.  2  §  9)  §  13  Abs.  3  ist  hier  nicht  anwendbar.  Rohmer  S.  831.
5.  Durch  Polizeiverordnungen  der  zum  Erlasse  solcher
b  e  r  e  ch  t  i  g  t  e  n  B  e  h  ö  r  d  e  n;  Uber  Polizeiverordnungen  siehe  hier  Annierkungen
            
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