Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

VI.  Schlußbestimmungin  §  30  u.  31.

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8  20.  Siehe  darüber  noch  Soz.  Pr.  XIII  Sp.  369  Amu.  6  und  die  Anmerkungen ­
  zu  den  88  17  und  20.
Durch  §  30  gibt  das  Kinderschutzgesetz  selbst  die  Handhabe,  den  Mangel,
welcher  durch  die  Einteilung  der  Kinder  in  fremde  und  eigene  hervorgerufen ­
  ist,  innerhalb  der  landesgesetzlichen  Grenzen  auszugleichen.  Es  sollte
daher  den  im  Reichsarbcitsblatt  Nr.  10  vom  Januar  1904  abgedruckten  Anträgen ­
  des  Getverbegerichts  Berlin  nähergetreten  und  stattgegeben  werden,
sobald  eine  allgemeine  Gefährdung  der  Kinder  nachweisbar  ist.  Vgl.  dazu
die  hier  im  Anhang  II  wiedergegebenen  preußischen  Ausführungsbestimmungen.
Rohmer  S.  839;  Spangenberg  S.  111.
Die  kraft  §  30  neben  dem  Kinderschutzgesetz  gültigen,  vorhandenen  und
noch  einzuführenden  weiter  als  das  ebengenannte  Gesetz  sich  erstreckenden
Ortspolizeiverordnungen  sind  allgemeinerer  Natur  wie  die  der  Polizei  durch
8  20  a.  a.  O.  gewährten  Befugnisse.  Die  Bestimmungen  des  8  20)  geben
jedoch  nicht  bloß  ein  Einschränkungs-,  sondern  sogar  ein  Untersagungsrecht ­
  im  Einzelsalle.  Beide  Rechte  sind  durch  Verfügung  auszuüben.  In
Gemäßheit  des  8  30  ist  dagegen  durch  Verordnung  nur  die  Beschränkung
der  Beschäftigung  der  Kinder  festsetzbar.  Die  Motive  sagen  zu  den  der  Polizeibehörde ­
  durch  8  20  eingeräumten  Rechten,  daß  „bei  der  Eigenart  einzelner
Gast-  und  Schankwirtschaften  sowie  einzelner  geringwertiger  Unternehmungen
von  Theatervorstellungen  und  Schaustellungen  der  völlige  Ausschluß  der
Kinderarbeit  in  solchen  Betrieben  geboten  erscheinen  könne.  Im  8  19  (jetzt
8  20)  wird  daher  empfohlen,  der  Ortspolizeibehörde  bei  solchen  Betrieben
weitere  Einschränkungen  der  Kinderarbeit  und  unter  Umständen  das  völlige
Verbot  derselben  zu  gestatten".
Die  allgemeine  Beschränkung  der  Tätigkeit  der  Kinder  und  ein  Verbot
überhaupt  Kinder  zu  beschäftigen,  ist  nach  Abs.  2  8  20  angängig  —  gleichfalls ­
  im  Wege  der  Verfügung  an  Unternehmer  einzelner  Gast-  und  Schankwirtschaften ­
  zur  Beseitigung  erheblicher,  dieSittlichkeit  gefährdender  Mißstände. ­
  Ein  solches  allgemeines  Gebot  oder  Verbot  kann  für  eine  Anzahl
gleichartiger  Schankwirlschaften  erforderlich  werden.  Dann  wird  eine  Polizeiverordnung ­
  nach  8  30  am  Platze  sein.
8  31.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1904  in  Kraft.

1.  Materialien:  Eutw.  S.  6  u.  24;  Komm.Ber.  S.  39  u.  40;
StenograPh.Verh.  S.  5000  ff.,  S.  7623  u.  S.  8837.
2.  Nach  dem  Entwurf  (8  29)  sollte  das  Gesetz  mit  dem  1.  Juli  1903
in  Kraft  treten.  Von  der  Kommission  wurde  der  Termin  zunächst  auf  den
1.  Oktober  1903,  alsdann  auf  den  1.  Januar  1904  hinausgeschoben,  „im  Hin ­
            
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