Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kindcrschutzgesetz.

5,  Zum  §  151  Gew.Ordn.  Abs.  2  vgl.  die  §§  32,  33,  33  a,  53  mtb
54  daselbst.  Siehe  hierzu  ZA  6  und  7  dieses  Gesetzes.  Rohmer  S.  839;
Spangenberg  S.  110;  v.  Rohrscheidt  S.  86.

VI.  Schlußbestimmttngen.
§  30.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  stehen  weitergehenden  landesrechtlichen ­
  Beschränkungen  der  Beschäftigung  von  Kindern  in  gewerblichen ­
  Betrieben  nicht  entgegen.
1.  Materialien:  Entw.  S.  6,  24;  Komm.Ber.  S.  39,  40;
Stenograph.Verh.  S.  5000  ff.,  S.  7623  u.  S.  8837.
Z  30  (im  Eniw.  Z  28)  ist  von  der  Kommission  und  vom  Reichstage
unverändert  angenommen.
2.  Die  Motive  S.  24  erklären:  „Nach  §  28  sollen  bestehende  weitergehende ­
  laudesrechtliche  Beschränkungen  bei  der  Beschäftigung  von  Kindern
in  gewerblichen  Betrieben  aufrechterhalten  bleiben  und  die  Einfiihrung  weitergehender ­
  Beschränkungen  auch  für  die  Folge  zulässig  sein"  (Zwick  S.  42).
An  mehreren  Stellen  spricht  bereits  die  Gewerbeordnung  von  „weitergehenden ­
  landesgesetzlichen  Beschränkungen".  So  z.  B.  in  den  AZ  41a
Abs.  2  u.  105b  Abs.  1.  Die  Gewerbeordnung  bemerkt  ferner  im  Z  155
Abs.  1,  daß  „wo  in  diesem  Gesetz  aus  die  Landesgesetze  verwiesen  ist,
unter  den  letzteren  auch  die  verfassungs-  oder  gesetzmäßig  erlassenen  Verordnungen ­
  verstanden"  sind.  Vgl.  dazu  Laband,  das  Staatsrecht  des
Deutschen  Reichs  3.  Ausl.  Bd.  I  S.  543.  Im  §  30  ist  nun  die  Rede  von
Beschränkungen  nach  Landesrecht.  Dem  Begriffe  „Landesrecht"  sind  einzuordnen ­
  die  Begriffe  „Landgesetze",  „Verordnungen"  und  „Gewohnheitsrecht".
Landesgesetze  und  Gewohnheitsrecht  komnien  hier  nicht  in  Frage  (Soz.  Pr.  XIII
Sp.  368),  so  daß  es  sich  nur  um  Verordnungen  der  Polizeibehörden  handeln
kann.  Jedenfalls  ist,  wie  Rohmer  S.  840-  ausführt,  durch  §  30  erreicht, ­
  daß  landesrechtlichen  Polizeiverordnungen  über  die  Beschäftigung
von  Kindern  weder  die  Gewerbeordnung  noch  das  Kinderschutzgesetz  entgegengehalten ­
  werden  kann,  sobald  erstere  weitergehen  als  die  zitierten  Gesetze.
Über  das  Polizeiverordnungsrecht  in  Preußen  vgl.  ZZ  136—145  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (GS.  S.  145)
und  Rosin,  das  Polizeiverordnungsrecht  in  Preußen.  Dazu  Arndt,  Verordnungsrecht ­
  Bd.  III  S.  31;  Loening,  Verwaltungsrecht  S.  225  und
besonders  Gneist,  Verwaltung,  Justiz  usw.  S.  73  und  die  dort  zitierte
Literatur;  ferner  Soz.  Pr.  XIII  Sp.  370  Anm.  9  und  12  (Unterschied  zwischen
Polizeiverfügungen  und  Polizeiverordnungen).  Polizeiverordnungen ­
  werden  im  §17  ausdrücklich  genannt,  Polizeiverfügungen  im
            
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