VI. Schlußbestimmungin § 30 u. 31.
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8 20. Siehe darüber noch Soz. Pr. XIII Sp. 369 Amu. 6 und die An
merkungen zu den 88 17 und 20.
Durch § 30 gibt das Kinderschutzgesetz selbst die Handhabe, den Mangel,
welcher durch die Einteilung der Kinder in fremde und eigene hervor
gerufen ist, innerhalb der landesgesetzlichen Grenzen auszugleichen. Es sollte
daher den im Reichsarbcitsblatt Nr. 10 vom Januar 1904 abgedruckten An
trägen des Getverbegerichts Berlin nähergetreten und stattgegeben werden,
sobald eine allgemeine Gefährdung der Kinder nachweisbar ist. Vgl. dazu
die hier im Anhang II wiedergegebenen preußischen Ausführungsbestimmungen.
Rohmer S. 839; Spangenberg S. 111.
Die kraft § 30 neben dem Kinderschutzgesetz gültigen, vorhandenen und
noch einzuführenden weiter als das ebengenannte Gesetz sich erstreckenden
Ortspolizeiverordnungen sind allgemeinerer Natur wie die der Polizei durch
8 20 a. a. O. gewährten Befugnisse. Die Bestimmungen des 8 20) geben
jedoch nicht bloß ein Einschränkungs-, sondern sogar ein Untersagungs
recht im Einzelsalle. Beide Rechte sind durch Verfügung auszuüben. In
Gemäßheit des 8 30 ist dagegen durch Verordnung nur die Beschränkung
der Beschäftigung der Kinder festsetzbar. Die Motive sagen zu den der Polizei
behörde durch 8 20 eingeräumten Rechten, daß „bei der Eigenart einzelner
Gast- und Schankwirtschaften sowie einzelner geringwertiger Unternehmungen
von Theatervorstellungen und Schaustellungen der völlige Ausschluß der
Kinderarbeit in solchen Betrieben geboten erscheinen könne. Im 8 19 (jetzt
8 20) wird daher empfohlen, der Ortspolizeibehörde bei solchen Betrieben
weitere Einschränkungen der Kinderarbeit und unter Umständen das völlige
Verbot derselben zu gestatten".
Die allgemeine Beschränkung der Tätigkeit der Kinder und ein Verbot
überhaupt Kinder zu beschäftigen, ist nach Abs. 2 8 20 angängig — gleich
falls im Wege der Verfügung an Unternehmer einzelner Gast- und Schank
wirtschaften zur Beseitigung erheblicher, dieSittlichkeit gefährdender Miß
stände. Ein solches allgemeines Gebot oder Verbot kann für eine Anzahl
gleichartiger Schankwirlschaften erforderlich werden. Dann wird eine Polizei
verordnung nach 8 30 am Platze sein.
8 31.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft.
1. Materialien: Eutw. S. 6 u. 24; Komm.Ber. S. 39 u. 40;
StenograPh.Verh. S. 5000 ff., S. 7623 u. S. 8837.
2. Nach dem Entwurf (8 29) sollte das Gesetz mit dem 1. Juli 1903
in Kraft treten. Von der Kommission wurde der Termin zunächst auf den
1. Oktober 1903, alsdann auf den 1. Januar 1904 hinausgeschoben, „im Hin