Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

War  die  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit  notwendig?  Z
Diesen  Werkstätten  reihen  sich  die  Betriebe  der  Glasschleifer  und  Glasmattierer
  an,  in  denen  die  Einatmung  von  Glas-  oder  Sandstaub  oder
beim  Naßschleifen  die  Erkältungsgefahr  in  Frage  kommt.
Mit  Rücksicht  aus  die  Gesundheitsgefährlichkeit  des  Metallstaubs  war
es  erforderlich,  die  Blei-,  Zink-,  Zinn-,  Rot-  und  Gelbgießereien  sowie  die
sonstigen  Metallgießereien,  die  Werkstätten  der  Gürtler  und  Bronzeure,  die
Metallschleifereien  und  -polierercien  aufzunehmen.  Ebenso  waren  die  Kinder
aus  denjenigen  Werkstätten  auszuschließen,  in  welchen  die  Arbeiter  mit  Blei,
Bleilegierungen  oder  bleiischen  Stoffen  in  Berührung  kommen  und  demzufolge
der  Bleivergiftungsgefahr  ausgesetzt  sind,  so  aus  den  Bleiglasuren
verwendenden  Töpfereien,  den  Bleigießcreien,  den  Werkstätten,  in  denen  Blei-«nb
  bleihaltige  Zinnspielwaren  bemalt  werden,  den  Feilenhauereien,  den
Harnischmachereien  und  Bleianknüpfereien,  ferner  aus  den  Werkstätten  der
Maler  und  Anstreicher,  in  denen  in  der  Regel  viel  Bleifarben  verwendet
werden.
Hinsichtlich  der  Gesundheitsschädlichkeit  stehen  den  genannten  Anlagen
diejenigen  Werkstätten  mindestens  gleich,  in  denen  die  Arbeiter,  wie  in
Spiegelbelegereien  und  in  Werkstätten  zur  Verfertigung  von  Thermometern
und  Barometern,  der  Gefahr  der  Einatmung  von  Quecksilberdämpfen
  oder,  wie  in  Hasenhaarschneidereien,  von  Quecksilber  enthaltendem
Staube  ausgesetzt  sind.  Nahezu  ebenso  schädlich  ist  die  Beschäftigung  in
Färbereien,  in  denen  mitunter  giftige  Farben  oder  ätzende  und  giftige
Chemikalien  Verwendung  finden,  ferner  —  wegen  der  hier  benutzten  Säuren
und  der  Lösungen  des  sehr  giftigen  Cyankaliums  —  in  Werkstätten,  in  denen
Gegenstände  auf  galvanischem  Wege  durch  Vergolden,  Versilbern,  Vernickeln
und  dergleichen  mit  Metallüberzügen  versehen,  oder  in  denen  Gegenstände
auf  galvanoplastischem  Wege  hergestellt  werden,  endlich  in  chemischen  Waschanstalten ­
  und  solchen  Werkstätten,  in  denen  der  Gesundheit  nachteilige
gasförmige  Produkte  die  Atmungslust  verunreinigen  können.  Zu  letzteren
gehören  die  Werkstätten  der  Glasätzer,  welche  Flußsäure  verwenden,  die
Werkstätten,  in  denen  Gespinnste,  Gewebe  und  dergleichen  mittels  chemischer
Agentien  gebleicht  werden,  und  die  Werkstätten  zur  Verfertigung  von  Gummi-,
Guttapercha-  und  Kautschuckwaren,  in  denen  die  Erzeugnisse  mit  einer  Lösung
von  Chlorschwesel  in  Schwefelkohlenstoff  oder  mit  Chlorschwefeldämpfen  vulkanisiert ­
  werden.  Die  Aufnahme  der  Lumpensortierereien,  der  Roßhaarspinnereien,
  der  mit  ausländischem  tierischen  Material  arbeitenden  Haar-  und
Borstenzurichtereien,  Bürsten-  und  Pinselmachereien  sowie  der  Lettfedernreinigungsanstalten
  rechtfertigt  sich  wegen  der  in  ihnen  drohenden  Staubund ­
  Infektionsgefahr.  Die  Werkstätten  zur  Herstellung  von  Explosivstoffen, ­
  Feuerwerkskörpern,  Zündhölzern  und  sonstigen  Zündwaren  sind  im
Hinblick  aus  die  in  ihnen  drohende  Unfallgesahr,  die  Abdeckereien  und
Fleischereien  vor  allem  wegen  der  für  das  kindliche  Geinntsleben  nicht  unbedenklichen ­
  Arbeiten  eingereiht  worden.  Die  Glasbläsereien  endlich  waren
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