Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

138 Anhang II. Ausführungsbestimmnngen für Preußen. 
seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat — festzustellen, ob für dasselbe Kind 
bereits früher eine Arbeitskarte ausgestellt ist. In diesem Falle ist darauf 
zu halten, daß die bisherige Arbeitskarte vor Aushändigung der neuen ab 
geliefert wird, es sei denn, daß sie verloren gegangen, vernichtet oder von 
dem Arbeitgeber nicht wieder ausgehändigt ist. Ferner ist festzustellen, ob 
etwa der Ausstellung der Arbeitskarte um deswillen Bedenken entgegenstehen, 
weil für das Kind die Beschäftigung untersagt ist (§ 20 Abs. 1 Ges., Ziffer 
23 Abs. 3 dieser Anweisung). 
Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vor 
schriften wie diejenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlegung einer Ge 
burtsurkunde nicht, wenn die bisherige Arbeitskarte eingeliefert wird. Daß 
eine Arbeitskarte an Stelle einer früheren, unbrauchbar gewordenen, ver 
loren gegangenen und bergt, ausgestellt ist, hat die ausstellende Behörde 
unter „Bemerkungen" in die Arbeitskarte und in das Verzeichnis der Arbeits 
karten (Ziffer 13) einzutragen. Vermerke, wonach die Beschäftigung des 
Kindes eingeschränkt ist (Ziffer 23 letzter Absatz), sind aus der früheren 
Arbeitskarte in die neu ausgestellte zu übernehmen. 
19. Die Ausstellung der Arbeitskarte muß kosten- und stcmpelfrei erfolgen. 
20. Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nicht an das Kind, 
sondern an den gesetzlichen Vertreter oder an den Arbeitgeber des Kindes. 
Von jeder Ausstellung einer Arbeitskarte ist dem Vorsteher der Schule, 
welche das Kind besucht, Mitteilung zu machen. 
21. Die Ortspolizeibehörden haben sich zeitig mit einer hinreichenden 
Anzahl von Formularen zu Arbeitskarten zu versehen und solche fortlaufend 
vorrätig zu halten. 
F. Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Beschäftigung 
eigener Kinder im Betriebe von Gast- und von 
Schankwirtschaften. 
(8 16.) 
22. In Orten, die nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als 
20000 Einwohner haben, können die unteren Verwaltungsbehörden für solche 
Gast- oder Schankwirtschaftsbetriebe, in welchen in der Regel ausschließlich 
zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt, also in der Regel 
nicht Kellner oder sonstige andere Personen zur Bedienung herangezogen 
werden, Ausnahmen von der gesetzlichen Vorschrist zulassen, wonach im Be 
triebe von Gast- und von Schankwirtschaften eigene Kinder unter zwölf Jahren 
überhaupt nicht und von den eigenen Kindern über zwölf Jahre Mädchen 
unter dreizehn Jahren sowie solche Mädchen über dreizehn Jahre, welche noch 
zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, nicht bei der Bedienung der 
Gäste beschäftigt werden dürfen. Die unteren Verwaltungsbehörden sind 
hinsichtlich der Altersgrenze, bis zu der herab sie Ausnahmen in der Be-
	        
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