138 Anhang II. Ausführungsbestimmnngen für Preußen.
seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat — festzustellen, ob für dasselbe Kind
bereits früher eine Arbeitskarte ausgestellt ist. In diesem Falle ist darauf
zu halten, daß die bisherige Arbeitskarte vor Aushändigung der neuen ab
geliefert wird, es sei denn, daß sie verloren gegangen, vernichtet oder von
dem Arbeitgeber nicht wieder ausgehändigt ist. Ferner ist festzustellen, ob
etwa der Ausstellung der Arbeitskarte um deswillen Bedenken entgegenstehen,
weil für das Kind die Beschäftigung untersagt ist (§ 20 Abs. 1 Ges., Ziffer
23 Abs. 3 dieser Anweisung).
Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vor
schriften wie diejenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlegung einer Ge
burtsurkunde nicht, wenn die bisherige Arbeitskarte eingeliefert wird. Daß
eine Arbeitskarte an Stelle einer früheren, unbrauchbar gewordenen, ver
loren gegangenen und bergt, ausgestellt ist, hat die ausstellende Behörde
unter „Bemerkungen" in die Arbeitskarte und in das Verzeichnis der Arbeits
karten (Ziffer 13) einzutragen. Vermerke, wonach die Beschäftigung des
Kindes eingeschränkt ist (Ziffer 23 letzter Absatz), sind aus der früheren
Arbeitskarte in die neu ausgestellte zu übernehmen.
19. Die Ausstellung der Arbeitskarte muß kosten- und stcmpelfrei erfolgen.
20. Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nicht an das Kind,
sondern an den gesetzlichen Vertreter oder an den Arbeitgeber des Kindes.
Von jeder Ausstellung einer Arbeitskarte ist dem Vorsteher der Schule,
welche das Kind besucht, Mitteilung zu machen.
21. Die Ortspolizeibehörden haben sich zeitig mit einer hinreichenden
Anzahl von Formularen zu Arbeitskarten zu versehen und solche fortlaufend
vorrätig zu halten.
F. Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Beschäftigung
eigener Kinder im Betriebe von Gast- und von
Schankwirtschaften.
(8 16.)
22. In Orten, die nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als
20000 Einwohner haben, können die unteren Verwaltungsbehörden für solche
Gast- oder Schankwirtschaftsbetriebe, in welchen in der Regel ausschließlich
zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt, also in der Regel
nicht Kellner oder sonstige andere Personen zur Bedienung herangezogen
werden, Ausnahmen von der gesetzlichen Vorschrist zulassen, wonach im Be
triebe von Gast- und von Schankwirtschaften eigene Kinder unter zwölf Jahren
überhaupt nicht und von den eigenen Kindern über zwölf Jahre Mädchen
unter dreizehn Jahren sowie solche Mädchen über dreizehn Jahre, welche noch
zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, nicht bei der Bedienung der
Gäste beschäftigt werden dürfen. Die unteren Verwaltungsbehörden sind
hinsichtlich der Altersgrenze, bis zu der herab sie Ausnahmen in der Be-