Anhang II. Ausführungsbestiminungen für Preußen. 143
behörden und den Gewerbeaufsichtsbeamten, hinsichtlich der unter Aufsicht der
Bergbehörden stehenden Betriebe von dem Bergrevierbeamten ausgeübt.
27. Die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen ist bei jeder sich dar
bietenden Gelegenheit, insbesondere bei den von den Ortspolizeibehörden oder
den Gewerbeaufsichtsbeamten aus anderem Anlaß vorzunehmenden Revisionen
der Betriebe sorgfältig zu überwachen. Außerordentliche Revisionen sind nach
Bedürfnis und insbesondere dann vorzunehmen, wenn der Verdacht einer
gesetzwidrigen Beschäftigung von Kindern vorliegt.
28. Besondere Aufmerksamkeit ist den für Kinder verbotenen Be
schäftigungsarten 4, 12) zuzuivenden.
Wenn sich aus der voin Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde erstatteten
Anzeige ergibt, daß Kinder in solchen Betrieben beschäftigt werden sollen, so
ist von den Onspolizeibehörden (Bergrevierbeamten) durch besondere bei den
Gewerbeunternehmern von Zeit zu Zeit vorzunehmende Revisionen sorgfältig
zu überwachen, daß die Beschäftigung nur bei dem gesetzlich gestatteten Aus
tragen von Waren und bei sonstigen Botengängen (g 8) stattfindet.
In gleicher Weise haben die Ortspolizeibchörden die Befolgung der die
Arbeitskarte betreffenden Bestimmungen zu überwachen.
29. An der Hand des nach Ziffer 10 Abs. 2 dieser Anweisung zil
führenden Verzeichnisses sind die fremde Kinder beschäftigenden Werkstätten,
in denen die Beschäftigung nicht nach g 4 des Gesetzes verboten ist (g 6), in
Zukunft halbjährlich mindestens einer ordentlichen Revision durch die
Ortspolizeibehörde (Bergrevierbeamten) zu unterziehen. Bei jeder ordent
lichen Revision hat der revidierende Beamte folgende Punkte festzustellen:
a) wie groß ist die Zahl der zurzeit im Betriebe der Werkstatt nicht
lediglich mit Austragen von Waren oder bei sonstigen Botengängen
beschäftigten Kinder?
b) stimmen das Alter dieser Kinder, die tägliche Arbeitszeit, die Lage
der Arbeitsstunden und die Dauer und Lage der Pause mit den
gesetzlichen Vorschriften überein?
o) sind diese Kinder, soweit die Beschäftigung nicht bloß gelegentlich
mit einzelnen Dienstleistungen erfolgt, sämtlich mit Arbeitskarten
versehen?
30. Nach jeder Revision, welche in einem fremde Kinder beschäftigenden
Betriebe stattgefunden hat, ist von der Ortspolizeibehörde (dem Bergrevier
beamten) das Datum und die festgestellte Anzahl der beschäftigten Kinder in
das nach Ziffer 10 Abs. 2 zu führende Verzeichnis einzutragen. Das Ver
zeichnis ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten auf Ersuchen zur Ein
sicht vorzulegen.
31. Bei der Aufsicht über die Durchführung der für die Beschäftigung
eigener Kinder geltenden Vorschriften ist der Bestimmung in § 13 Abs. 2
des Gesetzes besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, wonach eigene Kinder
unter zwölf Jahren in der Wohnung oder Werkstätte einer Person, zu der