Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang  II.  Ausführungsbestiminungen  für  Preußen.  143
behörden  und  den  Gewerbeaufsichtsbeamten,  hinsichtlich  der  unter  Aufsicht  der
Bergbehörden  stehenden  Betriebe  von  dem  Bergrevierbeamten  ausgeübt.
27.  Die  Befolgung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  ist  bei  jeder  sich  darbietenden ­
  Gelegenheit,  insbesondere  bei  den  von  den  Ortspolizeibehörden  oder
den  Gewerbeaufsichtsbeamten  aus  anderem  Anlaß  vorzunehmenden  Revisionen
der  Betriebe  sorgfältig  zu  überwachen.  Außerordentliche  Revisionen  sind  nach
Bedürfnis  und  insbesondere  dann  vorzunehmen,  wenn  der  Verdacht  einer
gesetzwidrigen  Beschäftigung  von  Kindern  vorliegt.
28.  Besondere  Aufmerksamkeit  ist  den  für  Kinder  verbotenen  Beschäftigungsarten ­
  4,  12)  zuzuivenden.
Wenn  sich  aus  der  voin  Arbeitgeber  der  Ortspolizeibehörde  erstatteten
Anzeige  ergibt,  daß  Kinder  in  solchen  Betrieben  beschäftigt  werden  sollen,  so
ist  von  den  Onspolizeibehörden  (Bergrevierbeamten)  durch  besondere  bei  den
Gewerbeunternehmern  von  Zeit  zu  Zeit  vorzunehmende  Revisionen  sorgfältig
zu  überwachen,  daß  die  Beschäftigung  nur  bei  dem  gesetzlich  gestatteten  Austragen ­
  von  Waren  und  bei  sonstigen  Botengängen  (g  8)  stattfindet.
In  gleicher  Weise  haben  die  Ortspolizeibchörden  die  Befolgung  der  die
Arbeitskarte  betreffenden  Bestimmungen  zu  überwachen.
29.  An  der  Hand  des  nach  Ziffer  10  Abs.  2  dieser  Anweisung  zil
führenden  Verzeichnisses  sind  die  fremde  Kinder  beschäftigenden  Werkstätten,
in  denen  die  Beschäftigung  nicht  nach  g  4  des  Gesetzes  verboten  ist  (g  6),  in
Zukunft  halbjährlich  mindestens  einer  ordentlichen  Revision  durch  die
Ortspolizeibehörde  (Bergrevierbeamten)  zu  unterziehen.  Bei  jeder  ordentlichen ­
  Revision  hat  der  revidierende  Beamte  folgende  Punkte  festzustellen:
a)  wie  groß  ist  die  Zahl  der  zurzeit  im  Betriebe  der  Werkstatt  nicht
lediglich  mit  Austragen  von  Waren  oder  bei  sonstigen  Botengängen
beschäftigten  Kinder?
b)  stimmen  das  Alter  dieser  Kinder,  die  tägliche  Arbeitszeit,  die  Lage
der  Arbeitsstunden  und  die  Dauer  und  Lage  der  Pause  mit  den
gesetzlichen  Vorschriften  überein?
o)  sind  diese  Kinder,  soweit  die  Beschäftigung  nicht  bloß  gelegentlich
mit  einzelnen  Dienstleistungen  erfolgt,  sämtlich  mit  Arbeitskarten
versehen?
30.  Nach  jeder  Revision,  welche  in  einem  fremde  Kinder  beschäftigenden
Betriebe  stattgefunden  hat,  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  (dem  Bergrevierbeamten) ­
  das  Datum  und  die  festgestellte  Anzahl  der  beschäftigten  Kinder  in
das  nach  Ziffer  10  Abs.  2  zu  führende  Verzeichnis  einzutragen.  Das  Verzeichnis ­
  ist  dem  zuständigen  Gewerbeaufsichtsbeamten  auf  Ersuchen  zur  Einsicht ­
  vorzulegen.
31.  Bei  der  Aufsicht  über  die  Durchführung  der  für  die  Beschäftigung
eigener  Kinder  geltenden  Vorschriften  ist  der  Bestimmung  in  §  13  Abs.  2
des  Gesetzes  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden,  wonach  eigene  Kinder
unter  zwölf  Jahren  in  der  Wohnung  oder  Werkstätte  einer  Person,  zu  der
            
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