144 Anhang II. Aussührungsbesttmmungen für Preußen.
sie in einem der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen, für Dritte
nicht beschäftigt werden dürfen. Ferner ist die Bestimmung in § 21 Abs. 2
des Gesetzes zu beachten, wonach in Privatwohnungen, in denen ausschließ
lich eigene Kinder beschäftigt werden, Revisionen während der Nachtzeit nur
stattfinden dürfen, wenn Tatsachen vorliegen, welche den Verdacht der Nacht
beschäftigung dieser Kinder begründen.
32. Wegen der Aufsichtstätigkeit der Gewerbeaufsichtsbeamten wird im
übrigen auf die für letztere bestehenden Dienstanweisungen verwiesen.
Berlin, den 30. November 1903.
Der Minister für Der Minister der geistlichen, Der Minister des Innern.
Handel und Gewerbe. Unterrichts- und Medizinal- In Vertretung.
Möller. Angelegenheiten. von Bischoffshausen.
Jnr Auftrage,
von Bremen.
(Siehe Ziffer 12 S. 137.)
(Reichsadler.)
(Vorderseite.) JfrMtSKarU
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Name:
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Letzter Wohnort:
Des geschlichen Urrtretera
Eingetragen in das Verzeichnis des Jahres unter Nr.
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(Trockenstem»-« Die Polizei-Verwaltung.
(Unterschrift.)
^Rückseite.)
Bemerkungen.
Zur Beachtung für den Arbeitgeber.
Der Arbcitgelicr hat diese Arbeitskarte während der Dauer des ArbeitsverhältiiisseS
aufzubewahren. auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtniässiger Lösung des
Arbeitzverhältnisses dem gesetzlichen Vertreter des Kindes wieder auszuhändigen. Ist die
Wohnung des gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so ist die Arbeitskarte an die Orts
polizeibehörde desjenigen Ortes auszuhändigen, an welchem das Kind zuletzt seinen dauernden
Aufenthalt gehabt hat.