Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

144 Anhang II. Aussührungsbesttmmungen für Preußen. 
sie in einem der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen, für Dritte 
nicht beschäftigt werden dürfen. Ferner ist die Bestimmung in § 21 Abs. 2 
des Gesetzes zu beachten, wonach in Privatwohnungen, in denen ausschließ 
lich eigene Kinder beschäftigt werden, Revisionen während der Nachtzeit nur 
stattfinden dürfen, wenn Tatsachen vorliegen, welche den Verdacht der Nacht 
beschäftigung dieser Kinder begründen. 
32. Wegen der Aufsichtstätigkeit der Gewerbeaufsichtsbeamten wird im 
übrigen auf die für letztere bestehenden Dienstanweisungen verwiesen. 
Berlin, den 30. November 1903. 
Der Minister für Der Minister der geistlichen, Der Minister des Innern. 
Handel und Gewerbe. Unterrichts- und Medizinal- In Vertretung. 
Möller. Angelegenheiten. von Bischoffshausen. 
Jnr Auftrage, 
von Bremen. 
(Siehe Ziffer 12 S. 137.) 
(Reichsadler.) 
(Vorderseite.) JfrMtSKarU 
für 
geboren den 
M 
Name: 
Stand; 
Letzter Wohnort: 
Des geschlichen Urrtretera 
Eingetragen in das Verzeichnis des Jahres unter Nr. 
, den 
(Trockenstem»-« Die Polizei-Verwaltung. 
(Unterschrift.) 
^Rückseite.) 
Bemerkungen. 
Zur Beachtung für den Arbeitgeber. 
Der Arbcitgelicr hat diese Arbeitskarte während der Dauer des ArbeitsverhältiiisseS 
aufzubewahren. auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtniässiger Lösung des 
Arbeitzverhältnisses dem gesetzlichen Vertreter des Kindes wieder auszuhändigen. Ist die 
Wohnung des gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so ist die Arbeitskarte an die Orts 
polizeibehörde desjenigen Ortes auszuhändigen, an welchem das Kind zuletzt seinen dauernden 
Aufenthalt gehabt hat.
	        
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