Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

146  Anh.  III.  Bekanntm.  b.  Bnnbesr.;  IV.  Beschl.  b.  Deutsch.  Lehrervers.

1.  Die  Kinber  müssen  am  1.  Januar  1904  bas  zehnte  Lebensjahr  vollenbet
  haben.
2.  Die  Beschäftigung  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  Wohnung  unb  Werkstätte ­
  in  bemselben  Hause  befinben  unb  in  ber  Werkstätte  nicht  mehr  als  brei
Webstühle  betrieben  werben.
3.  Bei  ber  Beschäftigung  sinb  bie  Bestimmungen  bes  Z13  Abs.  1  a.  a.  O.
über  bie  Zeit  ber  Beschäftigung  sowie  über  bie  Pausen  zu  beobachten.
II.  In  Abweichung  von  ber  Vorschrift  im  §  13  Abs.  1  a.  a.  O.
bürstn  bis  zum  31.  Dezember  1905  in  ben  im  anliegenben  Verzeichnis  ausgeführten ­
  Werkstätten,  in  benen  bie  Beschäftigung  nicht  nach  §  12  a.  a.  O.
verboten  ist,  eigene  Kinber  unter  zehn  Jahren  nach  Maßgabe  ber  sonstigen
Bestimmungen  bes  §  13  Abs.  1  a.  a.  O.  sowie  folgender  weiterer  Bebingungen
beschäftigt  werben:
1.  Die  Kinber  müssen  am  1.  Januar  1904  das  achte  Lebensjahr
vollendet  haben.
2.  Die  Kinder  dürfen  nur  mit  denjenigen  Arbeiten  beschäftigt  werden,
welche  nach  dem  Verzeichnisse  für  die  einzelnen  Werkstätten  gestattet  sind.
3.  Die  Beschäftigung  mit  den  einzelnen  Arbeiten  darf  nur  in  denjenigen
Bezirken  stattfinden,  für  welche  diese  Arbeiten  nach  dem  Verzeichnisse  zugelassen ­
  sind.
Berlin,  den  17.  Dezember  1903.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

Anhang  IV.
I.  Beschlüsse  der  Deutschen  Lehrerversammlung.
A.  In  Breslau  1898.
1.  Aufmerksame  Beobachtungen  und  statistische  Erhebungen  haben  ergeben, ­
  daß  die  gewerbliche  und  landwirtschaftliche  Kinderarbeit  in  weiten  Gebieten ­
  des  Vaterlandes  eine  überaus  große  Verbreitung  gefunden  hat.
2.  Es  liegt  nahe  und  ist  vielfach  nachgewiesen,  daß  hierbei  durch  körperliche ­
  Überanstrengung,  Unbilden  der  Witterung,  Arbeit  in  hygienisch  mangelhaft ­
  beschaffenen  Räumen,  eintönige,  den  Geist  abstumpfende  Tätigkeiten  die
Gesundheit  der  Kinder  gefährdet  und  vielfach  ihre  körperliche  und  geistige  Entwicklung ­
  verkümmert  wird,  daß  ferner  durch  gewisse  Beschäftigungsarten  (Hausieren, ­
  Mitwirkung  bei  Schaustellungen,  Hüten,  Teilnahme  als  Treiber  bei
            
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