Nachtrag
Während des Drucks dieses Buches sind im Gesetz- und Verordnungs
blatt für das Königreich Bayern, Nr. 54 vom 23. Dezember 1903 die
Aussührnngsbestimmungen für Bayern bekannt gemacht. (Nr. 28515.)
Diese Aussührungsanweisung deckt sich im großen und ganzen mit der
preußischen.
Auch für Baden sind nunmehr Ausführungsbestimmungen erlassen.
Siehe darüber Soz. Pr. XIII Sp. 418.
Vgl. im übrigen das ReichSarbeitsblatt, in dem voraussichtlich
die Ausführungsbestimmungen der sämtlichen Bundesstaaten veröffentlicht
werden.