Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Nachtrag 
Während des Drucks dieses Buches sind im Gesetz- und Verordnungs 
blatt für das Königreich Bayern, Nr. 54 vom 23. Dezember 1903 die 
Aussührnngsbestimmungen für Bayern bekannt gemacht. (Nr. 28515.) 
Diese Aussührungsanweisung deckt sich im großen und ganzen mit der 
preußischen. 
Auch für Baden sind nunmehr Ausführungsbestimmungen erlassen. 
Siehe darüber Soz. Pr. XIII Sp. 418. 
Vgl. im übrigen das ReichSarbeitsblatt, in dem voraussichtlich 
die Ausführungsbestimmungen der sämtlichen Bundesstaaten veröffentlicht 
werden.
	        
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