Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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Die angeführte Verordnung bleibt, insofern die gegenwärtige Verordnung 
nicht anders verfügt (§ 14), im übrigen unberührt. 
§ 19- 
Wenn das Gericht infolge des Krieges zu funktionieren aufhört, wird das 
Streitverfahren unterbrochen. 
Mit der Unterbrechung des Verfahrens wird der Lauf jeder Frist unter 
brochen, und beginnt die Frist mit dem Aufheben der Unterbrechung ganz 
von neuem zu laufen. 
Jede während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens von welcher 
Partei immer vorgenommene prozessuale Handlung ist dem Gegner gegenüber 
unwirksam. Auch die Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen ist unwirksam- 
Die Unterbrechung hört mit dem achten Tage, der auf jenen Tag folgt, 
an dem die Kundmachung über den neuerlichen Beginn der Tätigkeit des 
Gerichtes veröffentlicht wurde, auf. 
Wenn eine Partei zu einer bestimmten Frist eine Klage bei einem Gerichte 
anhängig zu machen hätte, dessen Tätigkeit infolge des Krieges aufgehoben 
wurde, kann die Zeit, wann die Tätigkeit aufgehoben war, in die Klageerhebungs 
frist nicht eingerechnet werden. 
Der Tag, wann die Tätigkeit des Gerichtes aufgehoben wurde, und der 
Tag, wann das Gericht seine Tätigkeit wieder aufnimmt, wird bei der Wieder 
aufnahme der Tätigkeit vom Leiter des Gerichtes im Amtsblatte („Budapesti 
Közlöny") einmal kundgemacht. Die Kundmachung hat zu unterbleiben, wenn 
das Gericht seine Tätigkeit vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung 
wieder aufgenommen hat. In diesem Falle bestimmt das Gericht gemäß der 
Umstände, ob die Partei die prozessuale Handlung rechtzeitig vorgenommen hat. 
§ 20. 
Ob eine Geldforderung dem Moratorium unterliegt oder 
nicht, ist mit Anwendung der gegenwärtigen Verordnung nach 
der dritten Moratoriumverordnung zu entscheiden, insofern di e 
gegenwärtige Verordnung nicht anders verfügt. 
§ 21. 
Die Verfügungen über das Moratorium berühren nicht die Vorschrift 11 
für das außerstreitige Verfahren in Grundbuchsachen. Der Umstand, daß di e 
Forderung dem Moratorium unterliegt, hindert nicht die Eintragung in das 
Grundbuch - auch die grundbücherliche Vormerkung — insofern diese sonst 
zulässig ist. 
§ 22. 
Auf die gerichtlich festgestellten Bezüge der Exmittierten des Gerichtes, 
der auf Grund eines gerichtlichen Auftrages vorgehenden anderen Persone 11 
(z. B. des Kurators, des Sequesters, des Eheverteidigers) wie auch der Zeug en 
und Sachverständigen finden die mit dem Moratorium verbundenen Verfügung^ 
keine Anwendung.
	        
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