UNGARN
Inhalt im einzelnen
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Die angeführte Verordnung bleibt, insofern die gegenwärtige Verordnung
nicht anders verfügt (§ 14), im übrigen unberührt.
§ 19-
Wenn das Gericht infolge des Krieges zu funktionieren aufhört, wird das
Streitverfahren unterbrochen.
Mit der Unterbrechung des Verfahrens wird der Lauf jeder Frist unter
brochen, und beginnt die Frist mit dem Aufheben der Unterbrechung ganz
von neuem zu laufen.
Jede während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens von welcher
Partei immer vorgenommene prozessuale Handlung ist dem Gegner gegenüber
unwirksam. Auch die Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen ist unwirksam-
Die Unterbrechung hört mit dem achten Tage, der auf jenen Tag folgt,
an dem die Kundmachung über den neuerlichen Beginn der Tätigkeit des
Gerichtes veröffentlicht wurde, auf.
Wenn eine Partei zu einer bestimmten Frist eine Klage bei einem Gerichte
anhängig zu machen hätte, dessen Tätigkeit infolge des Krieges aufgehoben
wurde, kann die Zeit, wann die Tätigkeit aufgehoben war, in die Klageerhebungs
frist nicht eingerechnet werden.
Der Tag, wann die Tätigkeit des Gerichtes aufgehoben wurde, und der
Tag, wann das Gericht seine Tätigkeit wieder aufnimmt, wird bei der Wieder
aufnahme der Tätigkeit vom Leiter des Gerichtes im Amtsblatte („Budapesti
Közlöny") einmal kundgemacht. Die Kundmachung hat zu unterbleiben, wenn
das Gericht seine Tätigkeit vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung
wieder aufgenommen hat. In diesem Falle bestimmt das Gericht gemäß der
Umstände, ob die Partei die prozessuale Handlung rechtzeitig vorgenommen hat.
§ 20.
Ob eine Geldforderung dem Moratorium unterliegt oder
nicht, ist mit Anwendung der gegenwärtigen Verordnung nach
der dritten Moratoriumverordnung zu entscheiden, insofern di e
gegenwärtige Verordnung nicht anders verfügt.
§ 21.
Die Verfügungen über das Moratorium berühren nicht die Vorschrift 11
für das außerstreitige Verfahren in Grundbuchsachen. Der Umstand, daß di e
Forderung dem Moratorium unterliegt, hindert nicht die Eintragung in das
Grundbuch - auch die grundbücherliche Vormerkung — insofern diese sonst
zulässig ist.
§ 22.
Auf die gerichtlich festgestellten Bezüge der Exmittierten des Gerichtes,
der auf Grund eines gerichtlichen Auftrages vorgehenden anderen Persone 11
(z. B. des Kurators, des Sequesters, des Eheverteidigers) wie auch der Zeug en
und Sachverständigen finden die mit dem Moratorium verbundenen Verfügung^
keine Anwendung.