Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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§  23.
Die  Wirkung  des  Moratoriums  auf  den  Gang  der  Besitzregelungssachen
wird  durch  eine  besondere  Verordnung  oder  besondere  Verfügung  des  Justizministers
  bestimmt.
§  24.
Wenn  ein  inländischer  oder  im  Inland  wohnhafter  Schuldner  eines  im
Auslande,  aber  außerhalb  des  Gebietes  von  Österreich  wohnhaften  Gläubigers
>n  glaubwürdiger  Weise  nachweist,  daß  er  zur  Sicherstellung  des  Gläubigers
durch  Hinterlegung  bei  einem  im  Inlande  wohnhaften  Dritten  (Pfandhalter)
ei n  Pfand  gegeben  hat,  kann  das  für  den  Wohnort  des  Pfandhalters  zuständige
Bezirksgericht  dem  Pfandhalter  auftragen,  daß  er  das  Pfand  bis  auf  weitere
richterliche  Verfügung  niemandem  ausfolge  und  das  Pfand  nicht  verwerte,  und
kann  es  dem  Pfandhalter  auch  auftragen,  das  Pfand  gerichtlich  zu  deponieren.
Die  Außerachtlassung  dieses  Auftrages  verpflichtet  zum  vollen  Schadenersatz.
Der  Pfandhalter  kann  das  Pfand  auch  ohne  vorhergehendes  richterliches
Verfahren,  mit  Namhaftmachung  des  Pfandgebers  gerichtlich  deponieren.  In
der  Frage  der  Ausfolgung  des  gerichtlich  deponierten  Pfandes  sind  sämtliche
Interessenten  zu  hören.
Die  vorstehenden  Absätze  sind  auch  dann  anzuwenden,  wenn  der  dritte
die  vom  Schuldner  zur  Deckung  seiner  Schuld  bestellte  bewegliche  Sache  nicht
als  Pfandhalter,  sondern  als  Depositär  des  Gläubigers  in  Verwahrung  hat.
Vor  der  Erledigung  des  Antrages  auf  Erlassung  des  Auftrages  sind
nötigenfalls  die  Interessenten  zu  hören.  Gegen  den  den  Auftrag  enthaltenden
Beschluß  ist  ein  einmaliger  Rekurs  ohne  aufschiebende  Wirkung  zulässig.
Das  Bezirksgericht  kann  den  Auftrag  über  Antrag  welcher  immer  der
interessierten  Parteien  oder  des  Pfandhalters,  nach  Anhörung  sämtlicher
nteressenten  mittels  Beschlusses  außer  Kraft  setzen,  gegen  diesen  Beschluß
'st  ein  einmaliger  Rekurs  von  aufschiebender  Wirkung  zulässig.
Sollte  das  Gericht  hinsichtlich  der  Außerkraftsetzung  des  Auftrages  oder
er  Ausfolgung  des  Deposits  (Absatz  2  dieses  Paragraphen)  nicht  mit  Beruhigung
^' ne  Entscheidung  treffen  können,  so  verweist  es  eine  der  Parteien  auf  den
echtsweg  und  bestimmt  eine  entsprechende  Frist  zur  Klageerhebung.
Bei  Anwendung  dieses  Paragraphen  ist  unter  Wohnort  auch  der  Sitz,  in
r niangelung  eines  solchen  der  Ort  der  Anlage  zu  verstehen.

§  25.
Diese  Verordnung,  die  als  zweite  Verordnung  über  das  Moratoriumerfahren
  anzuführen  ist,  tritt  am  24.  Oktober  1914  in  Kraft.  Die  Verordnung
Zahl  13300  (I.  M.  E.  vom  13.  August  1914)  erste  Verordnung  über  das
Moratori  um  verfahren,  tritt  außer  Kraft.
            
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