Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur  Durchführung  des  Gesetzes.

vorhanden  sein,  wenn  dem  Kinde  auf  Grund  des  Gesetzes ­
  geholfen  werden  soll.  Der  Lehrer  muß  der  Schulaufsichtsbehörde ­
  positives  Material  geben  können,  damit  diese
seine  Eingabe  zur  selbständigen  Stellung  des  betreffenden  Antrages
benutzen  kann.  Für  die  Ausführung  amtlicher  Anordnungen
und  ihre  Folgen  (Strafen)  kann  man  den  Lehrer  nicht  verantwortlich ­
  machen.  Sie  geben  ihm  Rückhalt.  Dieser  Vorzug  ist  nicht
zu  unterschätzen.
Verzeichnisse  müßten  schon  im  Interesse  der  gerechteren  Beurteilung ­
  bei  Revisionen  ihrer  Schule  selbst  solche  Lehrer  führen,
welche  sonst  an  derartigem  Schreibwerk  keinen  Geschmack  finden
können.  Bleiben  die  Lehrer  der  Kinderschntzsache  treu,  so  werden
die  sozialen  Verhältnisse  der  Kinder  bei  der  Beurteilung  ihrer
Leistungen  in  Zukunft  überhaupt  mehr  berücksichtigt  werden.  Das
ist  ein  Kernpunkt  des  Gesetzes  für  den  Lehrer.  Nach  diesem
Ziele  haben  wir  seit  10  Jahren  gestrebt.
Die  Führung  des  Verzeichnisses  wird  übrigens  selbst  dann
zweckmäßig  sein,  wenn  ein  einheitliches  Zusammenwirken  zwischen
Polizei-,  Gewerbe-  und  Schulbehörden  in  dieser  Frage  nicht  eintreten ­
  sollte,  was  da  und  dort  erwartet  werden  muß.
Überaus  praktisch  erscheint  uns  das  Vorgehen  der  Kinderschuhkommission
  des  Lehrervereins  Breslau,  welche  mit  derSchuld
  e  p  u  t  a  t  i  o  n  Hand  in  Hand  arbeitet.  Der  warmherzige  Vorsitzende
jener  Kommission,  Lehrer  Fischer-Breslau,  hat  in  ihrem  Aufträge
durch  Erhebungen  grundlegendes  Material  zu  positiver  Arbeit
geschaffen.
Aus  der  Begründung,  welche  die  Erhebungen  einleitete,  (Schles.
Schulzeitg.  Nr.  51,  1903)  sei  folgendes  erwähnt:
„D  a  s  nachstehend  veröffentlichte  Formular  gelangt  zufolge
Anordnung  der  städtischen  Schuldeputationam  18.  d.  M.
in  den  Breslauer  Volksschulen  zur  Ausfüllung.
Durch  diese  Nachfrage  soll  die  (wenigstens  ungefähre)  Anzahl
der  zurzeit  in  einer  Schule  gewerblich  beschäftigten  Kinder  ermittelt
werden.  —  Wenn  alsdann  im  nächsten  Vierteljahr  kurz  festgestellt
wird,  welche  Kinder  (infolge  des  Gesetzes)  die  Beschäftigung ­
  aufgegeben  haben,  so  kann  dadurch  die
            
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