Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Zur Durchführung des Gesetzes. 
wachung der Bestimmungen ganz oder teilweise den in § 139 b der 
©ero.örb. genannten Beamien übertragen werden kann. In Preußen 
(vgl. Ausf.Best. S. Ziff. 27—32) haben sie ein neues Maß von 
Arbeit in dem Umfange erhalten, daß cs zu der Vermutung berech 
tigt, die Regierung trage sich ernstlich mit dem Gedanken eines 
Ausbaues der Gewerbeinspektion. Gewerbeinspektor Lösser-Offenbach 
(Soz. Praxis XII, Nr. 14) schreibt, daß die Gewerbeaufsichtsbeamten 
ihre qu. Funktionen trotz Mithilfe der Lehrer, Ärzte und Polizei 
behörden nur erfüllen könnten unter Heranziehung von Arbeitern. 
Er widerlegt sehr treffend die Gründe, welche dagegen angeführt 
worden sind und meint, daß gerade der Arbeiter in Ansehung 
der auf eigenster Erfahrung beruhenden „Kenntnisse der gesell 
schaftlichen, wirtschaftlichen und sittlichen Zustünde und Anschauungen 
der Arbeiterfamilie, des Arbeiterhaushalts" zur Mitkontrolle berufen 
sei. Befürchtungen, daß er „seine Kenntnisse und seine Person 
gegenüber dem Arbeitgeber ausspielen werde, oder von seiten der 
Arbeiterorganisationen der Versuch gemacht werden könnte, den 
Arbeiter in ihren Einfluß zu ziehen, um so die Erreichung ein 
seitiger Forderungen zu ermöglichen," hegt er nicht, verspricht sich auch 
für den akademischen Gewerbeaufsichtsbeamten eine Erweiterung der 
Kenntnis der gesellschaftlichen Verhältnisse. 
Nun, wir haben diese durchaus wünschenswerte Beteiligung 
des intelligenten Arbeiters an der Gewerbeaufsicht uoch nicht, aber 
das Gesetz ist schon da. Und weil gleich geholfen werden soll, so 
muß der Gewerbeinspektor mit dem Kreisschulinspektor 
und Lehrer Hand in Hand gehen, wie in Württemberg vor 
gesehen. Werden die von uns empfohlenen Wege eingeschlagen, 
namentlich die Verzeichnisse richtig geführt, dann ist Kontrolle 
vorhanden. Den Lehrern wird es natürlich nur angenehm sein, 
wenn intelligente Arbeiter im Sinne der Vorschläge an der Über 
wachung beteiligt sind. 
Man würde bei der ganzen Gesetzgebung weiter gekommen sein, 
wenn namentlich die Ausstellung der Arbeitskarte von der vor- 
herigen Anhörung der Schulbehörde abhängig gemacht worden 
wäre. Die Gewerbeinspektoren werden im eigensten Interesse dafür 
zu sorgen haben, daß die Polizei der Schule Mitteilung
	        
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