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dem Nennwert derselben geschehen könne, verwendet, entgegen
gesetzten Falls aber von der Hauptverwaltung der Staatsschulden
aufgesammelt werden. Nach Ablauf dieser 15 Jahre, folglich vom
1. Oktober 1845 ab, behielt sich die Regierung die Wahl vor, entweder
den bis dahin etwa aufgesammelten Tilgungsfonds und das jährliche
eine Tilgungsprozent in einem gleichen Betrage von aufzukaufenden
Partialobligationen herbeischaffen oder baar an den Unternehmer
in London einliefern zu lassen, fl 300 000 wurden auf den 1. Ok
tober 1836, fl 360 000 auf den 1. Juli 1837 seitens der Haupt
verwaltung der Staatsschulden gekündigt.
C e r t i f i k a t.
No . . . 1200 Gulden Conv. Münze im 24 f Fuß.
Der Inhaber des gegenwärtigen Certifikats, welches mit den
angehängten vom 1. April 1833 ab laufenden Zinskoupons an die
Stelle der vorgedruckten bei uns niedergelegten Partialobligation
der Kgl. Preuß. Anleihe von 1830 und deren Zinskoupons tritt,
genießt zu dem Betrage von fl 1200 Conv. Münze im 24 ffß und
4 Prozent jährlicher Zinsen alle Rechte und Vorteile, welche dem
Inhaber der Partialobligation selbst in der letzteren zugesichert
sind, mit dem alleinigen Unterschiede, daß die Zinsen halbjährlich
im 24 ff mit 24 Gulden und als Kapital dereinst fl 1200 in Conv.
Münze im 24 ffß zu Frankfurt a. M. durch das Bankierhaus M. A.
v. Rothschild & Söhne daselbst bezahlt werden, und daß uns
hinsichtlich dieses Certifikats zu jeder Zeit eine dreimonatliche,
durch eine Berliner und eine Frankfurter Zeitung öffentlich bekannt
zu machende Kündigung freisteht, mit deren Ablaufszeit die fernere
Verzinsung des Kapitals für den säumigen Abnehmer des letzteren
aufhört.
Wir verpflichten uns, die gegen Ausreichung dieses Certifikats
bei uns niedergelegte Partialobligation de 1830 nicht eher wieder
in Umlauf zu setzen, als bis dieses Certifikat von dem Hause
M. A. von Rothschild & Söhne wieder bei uns eingeliefert ist, und
werden, falls künftig, bevor dies geschehen, fernere Zinskoupons
zu derselben ausgefertigt werden sollten, solche für den über
einstimmenden Zeitraum auch zu diesem (Zertifikate ausreichen
lassen.
Berlin den 1. April 1833
Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.