Full text: Meyer Amschel Rothschild, der Gründer des Rothschildschen Bankhauses

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dem Nennwert derselben geschehen könne, verwendet, entgegen 
gesetzten Falls aber von der Hauptverwaltung der Staatsschulden 
aufgesammelt werden. Nach Ablauf dieser 15 Jahre, folglich vom 
1. Oktober 1845 ab, behielt sich die Regierung die Wahl vor, entweder 
den bis dahin etwa aufgesammelten Tilgungsfonds und das jährliche 
eine Tilgungsprozent in einem gleichen Betrage von aufzukaufenden 
Partialobligationen herbeischaffen oder baar an den Unternehmer 
in London einliefern zu lassen, fl 300 000 wurden auf den 1. Ok 
tober 1836, fl 360 000 auf den 1. Juli 1837 seitens der Haupt 
verwaltung der Staatsschulden gekündigt. 
C e r t i f i k a t. 
No . . . 1200 Gulden Conv. Münze im 24 f Fuß. 
Der Inhaber des gegenwärtigen Certifikats, welches mit den 
angehängten vom 1. April 1833 ab laufenden Zinskoupons an die 
Stelle der vorgedruckten bei uns niedergelegten Partialobligation 
der Kgl. Preuß. Anleihe von 1830 und deren Zinskoupons tritt, 
genießt zu dem Betrage von fl 1200 Conv. Münze im 24 ffß und 
4 Prozent jährlicher Zinsen alle Rechte und Vorteile, welche dem 
Inhaber der Partialobligation selbst in der letzteren zugesichert 
sind, mit dem alleinigen Unterschiede, daß die Zinsen halbjährlich 
im 24 ff mit 24 Gulden und als Kapital dereinst fl 1200 in Conv. 
Münze im 24 ffß zu Frankfurt a. M. durch das Bankierhaus M. A. 
v. Rothschild & Söhne daselbst bezahlt werden, und daß uns 
hinsichtlich dieses Certifikats zu jeder Zeit eine dreimonatliche, 
durch eine Berliner und eine Frankfurter Zeitung öffentlich bekannt 
zu machende Kündigung freisteht, mit deren Ablaufszeit die fernere 
Verzinsung des Kapitals für den säumigen Abnehmer des letzteren 
aufhört. 
Wir verpflichten uns, die gegen Ausreichung dieses Certifikats 
bei uns niedergelegte Partialobligation de 1830 nicht eher wieder 
in Umlauf zu setzen, als bis dieses Certifikat von dem Hause 
M. A. von Rothschild & Söhne wieder bei uns eingeliefert ist, und 
werden, falls künftig, bevor dies geschehen, fernere Zinskoupons 
zu derselben ausgefertigt werden sollten, solche für den über 
einstimmenden Zeitraum auch zu diesem (Zertifikate ausreichen 
lassen. 
Berlin den 1. April 1833 
Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.
	        
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