I. Einleitende Bestimmungen § 3.
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mundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß das
Kind zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Eamilie
oder in einer Erziehungsanstalt untergebracht wird.
Hat der Vater das Hecht des Kindes auf Gewährung
des Unterhalts verletzt und ist für die Zukunft eine erheb
liche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen, so kann dem
Vater auch die Vermögensverwaltung sowie die Nutznießung
entzogen werden.“
o) Art. 135 Einf.Ges. z. BGB.:
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über die Zwangserziehung Minder;)ähriger. Die Zwangs
erziehung ist jedoch, unbeschadet der Vorschriften der
§§ 55, 56 des Strafgesetzbuchs nur zulässig, wenn sie von
dem Vormundschaftsgericht angeordnet wird. Die Anord
nung kann außer den Eällen der §§ 1666, 1838 des Bürger
lichen Gesetzbuchs nur erfolgen, wenn die Zwangserziehung zur
Verhütung des völligen sittlichen Verderbens notwendig ist.
Die Landesgesetze können die Entscheidung darüber, ob
der Minderjährige, dessen Zwangserziehung angeordnet ist, in
einer Eamilie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt
unterzubringen sei, einer Verwaltungsbehörde übertragen,
wenn die Unterbringung auf öffentliche Kosten zu erfolgen hat.“
d) § 1838 BGB.:
„Das Vormundsohaftsgericht kann anordnen, daß der
Mündel zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten
Eamilie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungs
anstalt untergebracht wird. Steht dem Vater oder der
Mutter die Sorge für die Person des Mündels zu, so ist eine
solche Anordnung nur unter den Voraussetzungen des § 1666
zulässig.“
Die in Zwangs- und Fürsorgeerziehung befindlichen Kinder gelten aber
nur dann als „eigene Kinder" des Arbeitgebers, wenn dieser sie zugleich mit
der unter Ziffer 1 oder 2 des Z 3 genannten Kinder beschäftigt. Beispiels-
weise sind vom Bormundschastsgericht in der Familie Meyer drei Kinder als
Fiirsorgezvglinge (Zwangszöglinge) untergebracht. Die Familie ist kinder
los. Die Fürsorgekinder fallen unter die Bestimmungen für fremde Kinder.