Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

I. Einleitende Bestimmungen § 3. 
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mundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß das 
Kind zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Eamilie 
oder in einer Erziehungsanstalt untergebracht wird. 
Hat der Vater das Hecht des Kindes auf Gewährung 
des Unterhalts verletzt und ist für die Zukunft eine erheb 
liche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen, so kann dem 
Vater auch die Vermögensverwaltung sowie die Nutznießung 
entzogen werden.“ 
o) Art. 135 Einf.Ges. z. BGB.: 
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften 
über die Zwangserziehung Minder;)ähriger. Die Zwangs 
erziehung ist jedoch, unbeschadet der Vorschriften der 
§§ 55, 56 des Strafgesetzbuchs nur zulässig, wenn sie von 
dem Vormundschaftsgericht angeordnet wird. Die Anord 
nung kann außer den Eällen der §§ 1666, 1838 des Bürger 
lichen Gesetzbuchs nur erfolgen, wenn die Zwangserziehung zur 
Verhütung des völligen sittlichen Verderbens notwendig ist. 
Die Landesgesetze können die Entscheidung darüber, ob 
der Minderjährige, dessen Zwangserziehung angeordnet ist, in 
einer Eamilie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt 
unterzubringen sei, einer Verwaltungsbehörde übertragen, 
wenn die Unterbringung auf öffentliche Kosten zu erfolgen hat.“ 
d) § 1838 BGB.: 
„Das Vormundsohaftsgericht kann anordnen, daß der 
Mündel zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten 
Eamilie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungs 
anstalt untergebracht wird. Steht dem Vater oder der 
Mutter die Sorge für die Person des Mündels zu, so ist eine 
solche Anordnung nur unter den Voraussetzungen des § 1666 
zulässig.“ 
Die in Zwangs- und Fürsorgeerziehung befindlichen Kinder gelten aber 
nur dann als „eigene Kinder" des Arbeitgebers, wenn dieser sie zugleich mit 
der unter Ziffer 1 oder 2 des Z 3 genannten Kinder beschäftigt. Beispiels- 
weise sind vom Bormundschastsgericht in der Familie Meyer drei Kinder als 
Fiirsorgezvglinge (Zwangszöglinge) untergebracht. Die Familie ist kinder 
los. Die Fürsorgekinder fallen unter die Bestimmungen für fremde Kinder.
	        
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