Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

I.  Einleitende  Bestimmungen  §  3.

65

mundschaftsgericht  kann  insbesondere  anordnen,  daß  das
Kind  zum  Zwecke  der  Erziehung  in  einer  geeigneten  Eamilie
oder  in  einer  Erziehungsanstalt  untergebracht  wird.
Hat  der  Vater  das  Hecht  des  Kindes  auf  Gewährung
des  Unterhalts  verletzt  und  ist  für  die  Zukunft  eine  erhebliche ­
  Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen,  so  kann  dem
Vater  auch  die  Vermögensverwaltung  sowie  die  Nutznießung
entzogen  werden.“
o)  Art.  135  Einf.Ges.  z.  BGB.:
„Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  die  Zwangserziehung  Minder;)ähriger.  Die  Zwangserziehung ­
  ist  jedoch,  unbeschadet  der  Vorschriften  der
§§  55,  56  des  Strafgesetzbuchs  nur  zulässig,  wenn  sie  von
dem  Vormundschaftsgericht  angeordnet  wird.  Die  Anordnung ­
  kann  außer  den  Eällen  der  §§  1666,  1838  des  Bürgerlichen ­
  Gesetzbuchs  nur  erfolgen,  wenn  die  Zwangserziehung  zur
Verhütung  des  völligen  sittlichen  Verderbens  notwendig  ist.
Die  Landesgesetze  können  die  Entscheidung  darüber,  ob
der  Minderjährige,  dessen  Zwangserziehung  angeordnet  ist,  in
einer  Eamilie  oder  in  einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt
unterzubringen  sei,  einer  Verwaltungsbehörde  übertragen,
wenn  die  Unterbringung  auf  öffentliche  Kosten  zu  erfolgen  hat.“
d)  §  1838  BGB.:
„Das  Vormundsohaftsgericht  kann  anordnen,  daß  der
Mündel  zum  Zwecke  der  Erziehung  in  einer  geeigneten
Eamilie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt  oder  einer  Besserungsanstalt ­
  untergebracht  wird.  Steht  dem  Vater  oder  der
Mutter  die  Sorge  für  die  Person  des  Mündels  zu,  so  ist  eine
solche  Anordnung  nur  unter  den  Voraussetzungen  des  §  1666
zulässig.“
Die  in  Zwangs-  und  Fürsorgeerziehung  befindlichen  Kinder  gelten  aber
nur  dann  als  „eigene  Kinder"  des  Arbeitgebers,  wenn  dieser  sie  zugleich  mit
der  unter  Ziffer  1  oder  2  des  Z  3  genannten  Kinder  beschäftigt.  Beispielsweise
  sind  vom  Bormundschastsgericht  in  der  Familie  Meyer  drei  Kinder  als
Fiirsorgezvglinge  (Zwangszöglinge)  untergebracht.  Die  Familie  ist  kinderlos. ­
  Die  Fürsorgekinder  fallen  unter  die  Bestimmungen  für  fremde  Kinder.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.