Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Inhaltsübersicht.

VII

Zweiter  Teil.
Gesetz  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben.
Vom  30.  März  1903.
Seite
Einleitung  46
I.  Einleitende  Bestimmungen.  (§§  1—3)  55
Kinder  im  Sinne  dieses  Gesetzes  (§  2)  60
Eigene,  sremde  Kinder  (A3)  61
II.  Beschäftigung  fremder  Kinder.  (§g  4-11)  68
Verbotene  Beschäftigungsarten  (§4)  68
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Handelsgewerbe
und  in  Verkehrsgewerbcn  (§5)  73
Beschäftigung  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und
anderen  öffentlichen  Schaustellungen  (g  6)  77
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften
(8  7)  80
Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen  (g  8)  82
Sonntagsruhe  (§9)  84
Anzeige  (§10)  86
Arbeitskarte  (§11)  87
m.  Beschäftigung  eigener  Kinder.  (§§  12—17)  92
Verbotene  Beschäftigungsarten  (§12)  92
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Handelsgetverbe
und  in  BerkehrSgewerben  (§13)  93
Besondere  Befugnisse  des  Bundesrats  (§14)  95
Beschäftigung  bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und
anderen  öffentlichen  Schaustellungen  (§15)  97
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Gast-  und  Schankwirtschaften
(8  16)  98
Beschäftigung  beim  Austragen  von  Waren  und  bei  sonstigen
Botengängen  (§17)  99
IV.  Gemeinsame  Bestimmungen.  (§§  18—22)  103
Werkstätten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  (§18)  103
Abweichungen  von  der  gesetzlichen  Zeit  (§19)  105
Besondere  polizeiliche  Befugnisse  (§  20)  106
Aufsicht  (§21)  108
Zuständige  Behörden  (§  22).  III
V.  Strafbestimmungen.  (§§  21—29)  Hl
VI.  Schlußbestimmungen.  (§§30-31)  H8
anläge  (zu  §  4):  Verzeichnis  derjenigen  Werkstätten,  in  deren  Betrieb,
abgesehen  vom  Austragen  von  Waren  und  von  sonstigen  Botengängen, ­
  Kinder  nicht  beschäftigt  werden  dürfen  120
            
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