Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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beschaffenheit  die  Erhaltung  des  Gutes  iu  einer  bestimmten  Größe  für
nötig  hielt.  So  wurde  uns  in  Zimmerau  mitgeteilt,  daß  der  Ertrag
eines  1 / 2  Tagwerks  im  tiefer  gelegenen  natnralteilenden  Grabfeld  hier
erst  dem  eines  ganzen  Tagwerks  gleichkomme.
Der  Übergang  zur  Naturalteilung  in  den  3  Dörfern  des  Milzgrundes
  Höchheini,  Jrmelshausen,  Waltershausen  wurde  dadurch  gefördert, ­
  daß  um  die  Mitte  des  vorigen  Jahrh,  im  weiten  Umkreis
dieser  Dörfer  längst  Naturalteilung  bestand.  Umgekehrt  konnte  sich  in
den  5  ans  den  Haßbergen  gelegenen  Orten  Schwanhausen,  Serrfeld,
Sternberg,  Sulzdorf,  Zimmerau  die  ungeteilte  Übergabe  um  so  eher
erhalten,  als  diese  Dörfer  nicht  die  einzigen  waren,  die  die  ungeteilte
Übergabe  beibehielten,  sondern  die  Fortsetzung  des  Bezirkes  Ebern  in
dieser  Beziehung  bildeten,  in  dem  mit  Ausnahme  der  Genieinden  Ebern
und  Bannach  die  Sitte  besteht,  das  Gut  einen:  der  Kinder  zu  übergeben.  Z
Zum  Schluß  einige  Bemerkungen  über  die  von  den  Grnndholden
dem  Grundherrn  geschuldeten  Leistungen.  Es  wurden  Abgaben,  deren
Höhe  in  allen  Orten  so  ziemlich  gleich  war,  entrichtet  und  gewisse
Dienste  geleistet.
1.  Die  Abgaben  waren  mannigfacher  Art;  auch  bestanden  in  der
Erhebung  derselben  unter  den  einzelnen  Grundherrn  große  Verschiedenheiten. ­
  Bundschuhs  erwähnt  Saal,  das  24  Lehensherrn  hatte,  als
Beispiel,  wie  verschieden  in  Franken  die  Lehensgefälle  waren  und  wie
unangenehm  es  war,  daß  die  Fruchtzinsen  in  so  verschiedenen  Maßen
eingenommen  wurden.  „Der  eine  Lehensherr  braucht  das  Münnerstädter,
  der  2.  das  Sulzfelder,  der  3.  das  Neustädter,  der  4.  das
Königshöfer  Maß.  Der  eine  Lehensherr  hat  weder  Erb-  noch  Kanf-')

  Fick  hat  sich  aus  Ebern  als  Grund  der  hier  bestehenden  Realteilung  berichten ­
  lassen  (bänerl.  Erbfolge  S.  217):  „In  der  Gemeinde  Ebern,  deren  Bevölkerung ­
  zum  größten  Teile  die  Landwirtschaft  entweder  als  Haupterwerb  oder
als  einen  wesentlichen  Nebenerwerb  betreibt,  erleidet  diese  Übung  (der  ungeteilten
Übergabe)  insofern  eine  Modifikation,  als  hier  jedem  Sohne,  oft  schon  bald  nach
eingetretener  Großjährigkeit,  ein  oder  mehrere  Grundstücke  überlassen  werden.  Diese
Maßnahme  bezweckt  jedoch  lediglich,  den  Söhnen  die  Erwerbung  des  Bürgerrechts
und  der  hiermit  verbundenen  bedeutenden  Nutzungen  am  Gemeindevermögen  zn
ermöglichen."  Daß  dies  der  Grund  der  Naturalteilung  in  Ebern  gewesen  sein  mag,
möchten  wir  bezweifeln.  Mit  größerer  Wahrscheinlichkeit  läßt  sich  das  Bestehen
der  Naturalteilung  in  Ebern  aus  die  grnndherrliche  Verfassung  im  Bezirke  Ebern
zurückführen.  Vom  Bezirke  Ebern  gehörte  nämlich  die  Gemeinde  Ebern  allein  den
Fürstbischöfen  von  Würzburg,  die  hier  die  Teilung  nicht  zu  hindern  vermochten,
während  der  übrige  Teil  des  Bezirkes  ausschließlich  in  Händen  adeliger  Gutsherrn
war.  Es  sei  hier  nur  an  die  Geschlechter  der  von  Altenstein,  Fuchs,  Greifenklau,
Hutten,  Rotenhan,  Truchseß,  die  zum  Ritterkanton  Baunach  der  fränkischen  unmittelbaren ­
  Reichsritterschaft  gehörten,  erinnert.
2 )  Geograph.-statist.-topograph.  Lexikon  Band  5  S.  6.
            
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