II. Zivilrecht.
auch aus Z.P.O. 8 728 (661), in der Bestimmung, daß, wenn ein auswärtiges Urteil im
Deutschen Reiche überhaupt vollstreckt werde, diese Vollstreckung o hne Prüfung der Gesetz
mäßigkeit der Entscheidung zu erfolgen habe.
Dagegen hat die neue Redaktion der 3. P.O. 88 328, 728 die allerdings auch
schon von der Praxis des Rg. angenommene irrige (von den angesehensten Schrift⸗
stellern Frankreichs und Italiens reprobierte) Gleichstellung der Erfordernisse der ein⸗
fachen Anerkennung der res iudicata und der Vollstreckung ausdrücklich sanktioniert.
Die erste und wichtigste Voraussetzung der Anerkennung (und also auch der Voll⸗
streckung) ist unzweifelhaft die Zuständigkeit des auswärtigen Gerichts oder genauer die
Zuständigkeit der Gerichtsgewalt des auswärtigen Staates überhaupt; denn die Ver—
teilung der einzelnen Streitsachen an die einzelnen Gerichte innerhalb der Sphäre der
Gerichtsgewalt des einzelnen Staates ist lediglich Sache dieses Staates, daher von dem
anderen Staate nicht nachzuprüfen. Die Zuständigkeit aber kann nicht jeder Staat mit
internationaler Wirksamkeit sich selbst durch sein Gesetz beliebig zumessen. Es bedari
daher noch eines anderen Maßes, und nahe liegt es, die Zuständigkeit des Staates,
dessen Gericht das Urteil fällt, an den Zuständigkeitsnormen der Gerichte des Staates
zu messen, in dessen Gebiete das Urteil vollstreckt werden soll. (So auch 3. P.O. 8 328,
Abs. 1; Gerichte des auswärtigen Staates müssen nach den Normen der deutschen
Besetze zuständig sein.) Dennoch ist diese Bestimmung internationaler Zuständigkeit dem
oben“8 38 Gesagten zufolge unrichtig und führt bei der Ausdehnung der Gerichtsstände
nach vielen Prozeßgesetzen zu praktisch unbefriedigenden Ergebnissen. Das richtige Prinzip
ist: die Gerichte des Staates haben zu entscheiden, dessen Gesetz auch materiell für
das fragliche, unmittelbar in Streit befangene Rechtsverhältnis entscheidend ist; daneben
aber ist auch anzuerkennen die Zuständigkeit, begründet durch freiwillige Unterwerfung,
wenigsiens für alle der freien Disposition der Partei unterliegenden Rechtsverhältnisse,
und in der Errichtung eines Domizils in einem Lande ist solche freiwillige Unterwerfung
in weitem Umfange zu befinden. Die praktische Durchführung dieser Prinzipien ist aber
in den meisten Staaten erst von der Zukunft zu erwarten; annähernd findet sie statt
in den Ländern des englisch-nordamerikanischen Rechts.
Die zweite Voraussetzung ist rationellerweise, daß die Partei wirklich Gelegenheit
hatte, ihre Rechte wahrzunehmen, also nicht lediglich auf Fiktionen beruhende Zustellungen
an diese Partei (Ladungen) stattfanden. Dem entspricht ein 3.P.O. 8828 Abs. 1 Nr. 2 -
freilich nur zu Gunsten einer deutschen Partei — gemachter Vorbehalt.
Eine weitere Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit ist die Vertrauens⸗
würdigkeit der ausländischen Justiz. Für den Richter ist diese im allgemeinen schwer
zu prüfen; die englische Justiz, die keine abstrakte Beschränkung bezüglich der Staaten
kennt, deren Urteile überhaupt vollstreckt werden können, ersetzt diese Voraussetzung
dadurch, daß sie dem Richter im einzelnen Falle die Prüfung gestattet, ob eine gross
injustiee vorliege, d. h. insbesondere eine grobe Verletzung der Grundsätze eines
gerechten Verfahrens. In Frankreich und zahlreichen anderen Staaten werden Urteile
aur auf Grund eines die Vollstreckung anordnenden internationalen Vertrags mit dem
anderen Staate vollstreckt. In einer Anzahl von Staaten — und zu diesen gehört das
Deutsche Reich — besteht statt dessen das Erfordernis der Gegenseitigkeit; die An—
erkennuͤng eines ausländischen Urteils ist ausgeschlossen, „wenn die Gegenseitigkeit nicht
derbürgt ist“, (3. P.O. 8 828, 5, durch Staatsverträge oder die Praxis des anderen Staates)
Dies ist jedoch ein fehlerhaftes Prinzip. Gegenseitigkeit ist keine Bürgschaft für die
Vertrauenswürdigkeit der Justiz eines anderen Staates; außerdem gibt die Prüfung der
Frage, ob Gegenseitigkeit beobachtet wird, und ob sie verbürgt ist, zu Streitigkeiten und
Zweifeln vielfachen Anlaß, so daß vielleicht das französische, allerdings engherzig er—
scheinende System in der Praxis sich noch besser bewähren mag, während prinzipiell das
englische, freilich für den Richter des europäischen Kontinents kaum passende, freiere System,
abgesehen von der allerdings große Schwierigkeiten darbietenden Regelung durch Siaats—
verträge, das richtige System sein dürfte.