9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 43
Die deutsche 8. P. O. stellt, wie bemerkt, das Erfordernis der Gegenseitigkeit (un—
richtigerweise) auch für die Anerkennung der res indicata auf, macht aber davon
(Z 328 Schlußsatz) eine Ausnahme, „wenn das Urteil einen nicht vermögensrechtlichen
Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inlande nicht
begründet war“. Danach sind namentlich viele ausländische Ürteile, die in sogenannten
Statusprozessen unter Äusländern ergangen sind, auch ohne daß dem Erfordernis der
Gegenseitigkeit genügt ist, anzuerkennen,
Anderseits macht die 3.P.O. (8 828 Abs. 1 MNr. 3) eine Ausnahme von der
Anerkennung und Vollstreckung, wenn von gewissen, das internationale Privatrecht be⸗
treffenden, in dem E.G. z. B.G.B. enthaltenen Sätzen zum Nachteile einer deutschen
Partei in dem auswärtigen Urteile abgewichen ist.
Daß auch bei der Anerkennung und Vollstreckung auswärtiger Urteile die oben
8 10 erwähnte Schranke zu beachten ist, versteht sich von selbst (vgl. indes auch die aus—
drückliche Bestimmung in 8. P. O. 8 828 Abs. 1Rr. 4). Bei der Vollstreckung wird
diese Schranke mehr in Betracht kommen als bei der bloßen Anerkennung auswärtiger
Urteile.
Während nach dem früheren gemeinen Rechte das Prozeßgericht behufs der Voll—
streckung sich mittels Ersuchungsschreibens (Requisition) an das auswärtige Vollstreckungs—
gericht wandte und letzteres leventuell das diesem Gerichte vorgesetzte Gericht auf er—
hobene Beschwerde) über die Vollstreckung in formloser Weise entschied, muß nach der
3.P. O. 722 (660) (ähnlich auch in manchen anderen Staaten) die Vollstreckung begehrende
Partei eine förmliche im ordentlichen Prozesse zu verhandelnde Klage auf Erlassung eines
Vollstreckungsurteils bei dem zuständigen deutschen Gerichte (regelmäßig Gerichte im all—
gemeinen Gerichtsstande des Gegners) erheben.
Häufig spricht man nur? von Anerkennung und Vollstreckung rechtskräftiger
ausländischer Ürteile, und nach der 8.P. O. 728 Abs. 2 ist die (nach den Gesetzen des
auswürtigen Staates zu beurteilende) Rechtskraft ebenfalls Voraussetzung der Vollstreckung.
Es dürfte aber richtiger sein, dem auswärtigen Urteil unter denjenigen Voraussetzungen
Wirksamkeit zu gewähren, die nach dem auswärtigen Gesetze gelten, falls man es über—
haupt anerkennen will, also auch einem nur vorläufig vollstredbaren Urteile die Vollstreck—
barkeit zu gewähren, um so mehr, als es gar nicht absolut sicher ist, daß in je der Gesetz—
gebung eine scharfe Scheidung zwischen bloßer Vollstreckbarkeit und res iudicata bestebe,
„Die Form der Vollstreckung richtet sich nach den Gesetzen des Orts, wo die Voll—
streckung erfolgt. Nach diesen Gesetzen ist insbefsondere auch die Freiheii gewisser Ver—
mögensobjekte von der Pfändung zu beurteilen. Von einer Einrede der Litis—
pendenz auf Grund eines im Auslande anhängigen Prozesses kann nur die Rede sein,
wenn dem in dem auswärtigen Prozesse ergehenden Urteile die Vollstreckbarkeit in unserem
Staate gewiß ist.
X. Konkursrecht.
8 41. Allgemeines Prinzip. Es ist klar, daß es dem Zwecke des Konkurs—
verfahrens am besten entsprechen würde, diesem Verfahren universelle, extraterritoriale
Wirkung beizulegen in dem Sinne, daß es auch alle außerhalb der unmittelbaren Macht⸗
phäre des einzelnen Staates befindlichen Vermögensobjekte ergreifen würde, alle Gläubiger
nur bei einem und demfelben Gerichte, wie in einem einheitlichen Staatsgebiete, ihre
Ansprüche verfolgen könnten, und die Art und Weise der Beendigung des Konkurses
gegenüber allen und jeden gegen den Gemeinschuldner bestehenden Forderungen wirksam
sein würde, und zwar 'auch in der Weise, wie die am Sitze des Konkursgerichts bestehenden
Gesetze diese Wirkung festsetzen; denn das Konkursverfahren bezweckt eine billige und,
insoweit nicht besondere Vorrechte anerkannt werden, auch gleichmäßige Befriedigung der
sfämtlichen Gläubiger des Kridacs.
Gleichwohl ist die von namhaften französischen und besonders italienischen Autoren, aber