fullscreen : Grundzüge der Sozialpolitik

5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

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Einsendung  von  Berichten  und  Vorschlägen  wegen  Verwendung  und
Verteilung  öffentlicher  Subventionen  für  Arbeitgeber-  und  Arbeiterinstitutionen ­
  an  die  berufenen  Verwaltungsstellen;  Vorlage  eines  jährlichen ­
  Berichtes  an  den  Handelsminister  über  die  Durchführung  der
die  Arbeit  regelnden  Gesetze,  Dekrete  und  Erlasse  sowie  über  deren
Verbesserungsfähigkeit.  Während  in  den  Niederlanden  für  jeden  Beruf ­
  von  einiger  Ausdehnung  in  dem  betreffenden  Bezirk  eine  besondere
Arbeitskammer  errichtet  ist,  folgt  das  französische  Dekret  dem  belgischen ­
  Vorgang  und  sieht  deshalb  vor,  daß  die  Kammer  jedes  Bezirks
nach  Berufsgruppen  in  Sektionen  geteilt  wird.  Jede  Sektion  besteht
aus  6—12  Mitgliedern,  die  sich  je  zur  Hälfte  auf  Arbeitgeber  und  auf
Arbeiter  und  Angestellte  verteilen.  Die  Wählbarkeit  steht  französischen ­
  Staatsangehörigen  beiderlei  Geschlechts  im  Besitz  der  bürgerlichen ­
  Rechte  und  im  Älter  von  mindestens  25  Jahren  zu,  die  im
Kammerbezirk  ihren  Wohnsitz  haben  und  als  Unternehmer,  Arbeiter
oder  Angestellte  einem  der  in  die  Sektion  eingetragenen  Gewerbe  angehören. ­
  Wahlorgane  sind  die  Unternehmer-  und  Arbeiter-Fachsyndikate ­
  (Fachvereine  oder  deren  Sektionen),  deren  Sitz  im  Kammerbezirk ­
  ist.  Damit  sollte  das  1895  wegen  dieser  Syndikate  erhobene
Bedenken  beseitigt  werden.  Vertreter  der  im  Kammerbezirk  bestehenden ­
  Gewerbegerichte  sind  berufen,  unter  den  Bedingungen,  die  in  der
Verordnung  über  die  Errichtung  der  Kammer  festgesetzt  sind,  der  für
ihren  Beruf  in  Frage  kommenden  Sektion  anzugehören,  wobei  die
Arbeitgeber-  und  die  Arbeiter-Beisitzer  der  Gewerbegerichte  die  zu
entsendenden  Personen  getrennt  wählen.  Indes  darf  nicht  mehr  als
die  Hälfte  der  Sektionsmitglieder  aus  Gewerbegerichtsbeisitzern  bestehen. ­
  Die  Sektionsmitglieder  werden  auf  zwei  Jahre  ernannt  und
scheiden  alljährlich  zur  Hälfte  aus.  Jede  Sektion  versammelt  sich
wenigstens  einmal  vierteljährlich,  kann  aber  außerdem  berufen  werden
auf  Verlangen  der  Hälfte  der  Mitglieder,  oder  wenn  sie  sich  mit  einer
Streitfrage  zu  befassen  hat.  Jede  Sektion  ernennt  jährlich  einen
Vorsitzenden  und  einen  Schriftführer,  und  zwar  einen  von  beiden  aus
der  Zahl  der  Unternehmer,  den  anderen  aus  der  Zahl  der  Arbeiter
und  Angestellten.  Die  Vollversammlung  der  Arbeitskammer,  welche
alle  Sektionen  umfaßt,  wird  durch  den  Präfekten  jährlich  wenigstens
einmal  berufen.  Arbeitskammern  und  Sektionen,  die  ihre  Befugnisse
überschreiten,  können  durch  Verordnung  des  Handelsministers  aufgelöst ­
  werden.  Die  Einrichtung  stieß  bei  einem  Teil  der  Unternehmer
auf  Widerstand.  Über  die  Leistungen  läßt  sich  ein  Urteil  noch  nicht
fällen.  Eine  1902  eingebrachte  Gesetzesvorlage  wegen  der  Arbeitskammern ­
  wurde  nicht  erledigt.
In  Italien  wurde  im  Herbst  1898  von  der  Regierung  der  Erlaß
eines  Gesetzes  über  Arbeitskammern  nach  holländischem  Muster  er ­
            
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