Vorwort
Die in letzter Zeit erlassenen Bekanntmachungen über Aus- und Durchfuhrverbote sämtlicher Waren
einzelner Abschnitte des Zolltarifs, unter denen dann wiederum Ausnahmen zugelassen sind, deren An
ordnung nach den Ausfuhrnummern des statistischen Warenverzeichnisses erfolgt ist, haben die Veran
lassung zu der vorliegenden Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote nach dem statistischen Waren
verzeichnisgegeben. Durch die im Laufe der Kriegszeit immer weiter ausgedehnten Verbote hinsichtlich
der Aus-, Durch- und Einfuhr von Waren erscheint eine derartige Zusammenstellung durchaus zweck
entsprechend, wenn auch auf der anderen Seite durch die verschärfte Kriegführung dem Außenhandel
immer größere Einschränkungen auferlegt worden sind. Die Bearbeitung des umfangreichen Stoffes
auf der breiten Grundlage des statistischen Warenverzeichnisses hat zudem die Möglichkeit geschaffen,
außer den verbotenen Waren auch die Waren äußerlich kenntlich zu machen, die dem Verbot zurzeit
nicht unterliegen. Die Schwierigkeit, die die Benutzung einer derartigen Zusammenstellung bei der
verschiedenen Tarifierung einzelner Waren, wie sie für die Zollbehandlung bei der gegebenen Zusammen
setzung der Waren aus niannigfachen Rohstoffen erforderlich ist, für den Nachschlagenden bietet, ist
dadurch abzustellen versucht worden, daß in einem Anhang derartige Waren unter Angabe der ver
schiedenen Tarifierung nochmals genannt sind, so daß unter Hinzuziehen des Anhangs bei Benutzung
des Verzeichnisses die Anwendung der richtigen Tarifstelle und daniit die Prüfung der Ware hinsichtlich
ihrer Ausfuhrfähigkeit ermöglicht wird.
Außer der allgemeinen Zusammenstellung sind in besonderen Abschnitten die Waren behandelt,
welche zwar allgemein denr Aus- und Durchfuhrverbot unterworfen sind, jedoch unter besonderen Be
dingungen, sei es auf Grund von vorgeschriebenen Nachweisen, sei es im Verkehr mit einzelnen Ländern,
von den Verboten ausgenommen sind. Gleichzeitig sind die zahlreichen Zentralstellen für Ausfuhr
bewilligungen, die zur Unterstützung der Tätigkeit des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung
geschaffen und mit der Vorprüfung der Anträge betraut sind, namentlich aufgeführt.
Die Bestimmungen über die Einfuhrverbote haben ihre letzte allgemeine Regelung in der Bundes
ratsverordnung vom 16. Januar 1917 gefunden, sowie durch die Devisenordnung vom 8. Februar 1917
eine Erweiterung erfahren, so daß ein Verzeichnis, wie es für die Aus- und Durchfuhrverbote gegeben
schien, sich hier erübrigt und nur eine Bekanntgabe der bestehenden Gesetze und der inzwischen erlassenen
Erweiterungen völlig genügen konnte. Eine Zusammenfassung der Waren, die bei der Einfuhr einer der
privilegierten Zentralstellen anzumelden und abzuliefern sind, zu einem besonderen Verzeichnis erschien
immerhin noch notwendig.
Wenn auch der Zusammenstellung der amtliche Charakter fehlt, so dürfte sie doch eine zuverlässige
Handhabe für den Kaufmann bieten, da sie aus behördlicher Tätigkeit, welche zu ständiger Berührung
mit der Praxis Anlaß gab, erwachsen ist.