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Nominalkapital und einbezahltes Kapital für die Untergruppen pro 1911.
(in 1000 Franken)
Gruppe I
bis
Fr. S00.000
Gruppe II
Fr.
500,001 bis
1,000,000
Gruppe III
Fr.
1,000,001 bis
5,000,000
Gruppe IV
über
Fr. 5,000,000
Nominalkapital
7,685
20,230
102,683
104,500
Einbezahltes Kapital ....
7,385
20,230
94,695
79,000
Nicht einbezahltes Kapital .
300
—
7,988
25,500
in % des Nominalkapitals .
3,9%
—
7,7%
24,3%
Der verhältnismässig grosse Prozentsatz des nicht einbezahlten Aktien
kapitals der Gesamtgruppe findet seine Erklärung durch die zweite Zu
sammenstellung, wo die Zahlen für 1911 für die einzelnen Untergruppeh
ersichtlich sind. Für Gruppen I und II können wir von einem voll ein
bezahlten Aktienkapital reden; denn die Differenz von 300,000 Fr. in der
ersten Gruppe erklärt sich daraus, dass bei drei Instituten die beschlossene
Erhöhung auf den Bilanztag nicht perfekt war. Bei Gruppe III verteilen
sich die nicht einbezahlten 7,988 Millionen Franken auf vier Institute,
von denen zwei, als Genossenschaft organisierte, nur einen kleinen Teil der
Anteilsummen einfordern. Bedeutender ist der Betrag und Prozentsatz
des nicht einbezahlten Kapitals für die Gruppe der grössten Banken. Dies
deswegen, weil drei Banken auf 31. Dezember 1911 nur die Hälfte ihres
Aktienkapitals einberufen haben, nämlich die Banque de Depots et de
Credit, Genf, die Societe Suisse de Banque et de Depots, Lausanne und die
Bank in Luzern (jetzt mit der Schweizerischen Kreditanstalt fusioniert).
Ein Vergleich der Reserven ,zum Nominalkapital zeigt, dass wir für
die Gesamtgruppe (Tabelle I) ein ziemlich konstantes Verhältnis von ca.
% haben (1906: 24,8%; 1911: 23,9%).
Im allgemeinen sind die Reserven nicht besonders angelegt; sie sind
rechnungsmässige Fonds, die als ein Teil des Geschäftskapitals ohne Zins
vergütung mit zum Geschäftsbetrieb verwendet werden. Nur bei ganz
wenigen Instituten haben wir analog der Regelung bei der Schweizerischen
Volksbank eine besondere Anlage der Reserven in Wertschriften vorge
schrieben. So bestimmen die Statuten der Bank in Langnau: „Der Kapital-
bestand dieses Fonds ist in soliden Wertschriften anzulegen. Die Zinsen
hievon fallen in die laufende Rechnung.“ Die Statuten der Union Vaudoise
du Credit sagen diesbezüglich: „Ce fonds est constitue par des titres de
tout repos, facilement realisables. Toutefois le Conseil general peut decider,
que le bätiment du siege central de l’association est applique pour un certain
chiffre ä la Constitution de cette reserve.“ Noch weiter geht die Caisse
populaire d’Epargne et de Credit, Lausanne, deren Statuten über den
Reservefonds bestimmen: „II doit etre represente par des titres de tout
repos, lesquels seront deposes ä la Banque cantonale Vaudoise.“