9
81
Art. 1. In Mailand ist eine Arbeitskammer eingerichtet.
Sie enthält die Bureaus aller Vereinigungen, die ihr angehören,
Säle zum Gebrauch für die Versammlungen der einzelnen Sektionen
und die Generalversammlungen der Delegierten, für Vorträge,
professionelle Lehrkurse, für Versammlangen zur Gründung
neuer Vereine und für solche beschäftigungsloser Arbeiter, für die
Stellenvermittlungsämter und im allgemeinen für die Anwendung
der im vorliegenden Statut angeführten Zwecke.
Art. 3. In der Arbeitskammer kann durchaus keine Versammlung
politischen oder religiösen Charakters abgehalten werden,
da die Arbeitskammer jetzt und in Zukunft nichts mit derartigen
Fragen zu tun hat.
Art. 5. Die Arbeitskammer dient dem Zwecke, Vermittlerin
zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach der arbeitenden
Hand zu sein, die Interessen der Arbeiter in allen Lebensumständen
zu schützen und zwar mit den folgenden Mitteln:
a) Sie bringt alle bezahlten Arbeiter in Berührung und beständige
Beziehung zueinander, um sie praktisch zur Brüderlichkeit,
zur Solidarität und zur gegenseitigen Hilfe zu erziehen.
d) Sie organisiert für jede Berufsklasse einen Informationsdienst
über die Lage des Arbeitsmarktes, indem sie sich zu diesem
Zwecke an die Gemeinden, die Handelskammern und die italienischen
und auswärtigen Arbeitskammern wendet, liefert den Arbeitern
Auskunft über die Verhältnisse von Angebot und Nachfrage
in den wichtigsten Judustriebezirken und bezeichnet die Länder,
wo die Arbeitshand am meisten begehrt und am besten entlohnt
wird.
e) Sie setzt die Arbeitsbedingungen für die Lehrlinge fest
und fördert wirksame Schutzgesetze für Frauen- und Kinderarbeit,
sorgt für ihre strenge Anwendung und fordert, daß die
Gesetze selbst ihrem Zweck dienen, daß die Arbeit nach den Forderungen
der Hygiene eingerichtet wird, verteidigt die Arbeit der
Frau, damit bei gleicher Produktion die Frau in demselben Maß
wie der Mann entlohnt werde.
d) Sie erleichtert, durch Veröffentlichungen und durch die