53
125
Ausübung von Rechten nur unter bestimmten Bedingungen im Leben gewährt,
so müßte die juristische Anerkennung der Berufsvereine erst nach einer
bestimmten Zeit erfolgen.
„Hier kann das Werk und die Tätigkeit der Arbeitskammern helfen, an
welche die Anmeldung der gebildeten Syndikate und die Gesuche um Betätigung
gerichtet wurden. Wie es bei den Handelskammern für die Industriellen
und Kaufleute der Fall ist, so würden die Auskünfte, Berichte und Zertifikate
der Arbeitskammern offiziellen Wert haben. Auch indem die Autonomie der
zur Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte zugelassenen Syndakale achten, würden
sie das organische Leben der Arbeiter umfassen und Gesetze sowie Bestimmungen
über Arbeitszeit und Bedingungen vorschreiben.
„Kammern und Berufsvereine müßten, in logischer Folgerung aus dem
juristischen Verhältnis der Arbeit im öffentlichen Recht, die Freiheit haben,
Güter zu besitzen, Schenkungen anzunehmen, vor Gericht zu erscheinen, genau
wie jede andere moralische Körperschaft.
„Jetzt sollte das Mißtrauen des Staates gegen die Arbeiterorganisationen
schwinden. Daher könnten wir nicht den früher im Polizeigesetz und anderen
Ausnahmegesetzen ausgedachten und angewandten Bestimmungen über die
Hinterlegung der Statuten und Mitteilung der Mitgliederlisten zustimmen, um
die mißtrauische und hinderliche Einmischung der politischen Behörde fernzuhalten.
Gute, klare und genaue Gesetzesbestimmungen genügen, ferner die
Veröffentlichung der Statuten und der Wahlergebnisse oder die kostenlose
Registrierung der Wahlprotokolle oder ihre Hinterlegung in der Gerichtskanzlei.
Das müssen die vom öffentlichen Recht geforderten Garantien des
Vereins sein."
Dann beschloß der Kongreß folgende Tagesordnung:
„Der Kongreß der Arbeitskammern hat erwogen, daß eine jede gesetzliche
Bestimmung, die den Arbeitskammern den Charakter einer juristischen
Person verleihen sollte, auf eine wirkliche Gefahr für ihre Unabhängigkeit und
Handlungsfreiheit hinauslaufe. Er sieht es als unumgängliche Pflicht des
Staates an, als einzige Vertreter der wirtschaftlichen Interessen des Proletariats,
besonders mit Bezug auf den Arbeitsvertrag und die Arbeitergesetzgebung,
nur die Arbeitskammern anzuerkennen. Er erklärt sich unbedingt
Gesetz, das den Arbeitskammern den Charakter einer juristischen Person
verleiht."
Auch das Komitee des natioualen Bauernbundes beschloß, „daß
die juristische Anerkennung der Ligen bei den jetzigen politischen
Zuständen und trotz der aufrichtig demokratischen Absichten des
Antragstellers Alessio als gefährlich für die Freiheit der proletarischen
Bewegung zurückgewiesen werden muß".