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Trotz dieser Neutralität der herrschenden Klassen sind die
Arbeitskammern und die Gewerkschaftsorganisationen im allgemeinen
keineswegs geneigt, die juristische Anerkennung,
die zwei Gesetzentwürfe vorschlagen, anzunehmen.
Der radikale Abgeordnete Alessio setzt in seinem Gesetzentwurf
„zur Verhinderung und Beilegung der ländlichen Streiks" fest,
daß die Vereinigungen, Verbände und Ligen, die unter irgendeiner
Benennung zwischen Besitzern, Pächtern, Pachtbauern oder
Arbeitern gegründet werden, als juristische Personen anerkannt
werden und die Fähigkeit zu verhandeln und bei Gericht zu klagen
haben sollen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen — z. B. die
Statuten bei Gericht überreichen; er will ein Drittel ihres Vermögens
als Bürgschaft dafür verpfändet wissen, daß sie die gegen
ihr Vorrecht übernommenen Verpflichtungen erfüllen, jedoch dabei
jede Beschlagnahme oder Enteignung verbieten. Und im Artikel 9
des Gesetzentwurfes über den „Arbeitsvertrag" wird die juristische
Anerkennung indirekt zugelassen, da es heißt, daß die „Arbeiter,
Unternehmer und Besitzer bei der Aufstellung des Arbeitsvertrags
und im Schiedsgerichtsverfahren, die Hilfe oder Vertretung der
Vereinigung annehmen können, die dem Arbeitsamt beigetreten
sind und bei diesem ihre Statuten und Bestimmungen
sowie das Protokoll des Vereinsbeschlusses,
dem Arbeitsamt beizutreten, hinterlegt
haben.
Aber Arbeitskammern und Gewerkschaften haben sich immer
gegen diese Bestimmungen ausgesprochen. Im Kongreß der
Arbeitskammern zu Reggio-Emilia ch im Jahre 1901 hatte der
Berichterstatter über das Thema zu erklären:
„Logischerweise müßte das Gesetz die Organisationen und Berufsvereine
in bezug auf ihre rechtliche Existenz ordnen, da cs auch nach unseren Begriffen
nicht zulässig ist, daß zusammenfassende Ligen oder solche, die sich als
Mittel während des Kampfes sporadisch gebildet haben, ohne weiteres in Wirksamkeit
treten. Und wie das Bürgerliche Gesetzbuch dem Individuum die
0 IV Oongrssso äsiis Lamsrs äsl lavoro (MIg.no, ilipogralis.
degli operai, 1902).