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„In Anbetracht andrerseits, daß wenn nach Art. 2 § 3 des Dekrets
vom 17. Sept. 1900 die Arbeitsräte den Auftrag erhalten, in jedem Kreise
ein Verzeichnis der normalen und üblichen Löhne und Arbeitszeiten aufzustellen,
sie dies in den vom Art. 3 der Dekrete vom 10. August 1899 vorgesehenen
Formen tun müssen;
„Daß dies Verzeichnis nur ein neuer Beitrag zur Information der beteiligten
Verwaltungsstellen ist und nichts an den Befugnissen ändert, die sie
in jenen Dekreten erhalten haben;
„Daß daraus folgt, daß die bestrittenen Dekrete keinerlei Hindernis für
die vollständige Anwendung der Gesetze vom 21. März 1884 und 27. Dez. 1892
und der Dekrete vom 10. August 1899 enthalten, so haben die Beschwerdeführer
keinen Grund zu behaupten, daß die Dekrete in Verletzung der angeführten
Gesetze und Vorschriften erlassen seien;
„Daß deshalb diese Dekrete in den Grenzen der verfassungsmäßigen
Gewalt des Präsidenten der Republik erlassen
worden sind."
Damit ist der gesetzliche Boden für die Arbeitsräte
in Frankreich festgelegt.